Die Kommission hat am 26. 10. 2012 einen Vorschlag für eine umfassende Änderung der UVP-RL 2011/92/EU vorgestellt (KOM 2012, 628).\ \ Überblick über die vorgeschlagene Maßnahmen (Dokumentenauszug)\ \ „Der Vorschlag dient zur Ausgestaltung der Bestimmungen betreffend die Qualität von UVP mit dem Ziel einer Verbesserung des Umweltschutzes. Tatsächlich hängt die Fähigkeit, stichhaltige Entscheidungen über die Umweltauswirkungen eines Projekts treffen zu können, weitgehend von der Qualität der Angaben in der UVPDokumentation und der Qualität des UVP-Verfahrens ab. Außerdem erhöht der Vorschlag die Einheitlichkeit der politischen Ansätze, schafft Synergien mit anderen Rechtsvorschriften der EU und ermöglicht die Vereinfachung von Verfahren zum Abbau von überflüssigem Verwaltungsaufwand.\ \ Nachstehend werden die im Einzelnen geplanten Änderungen an den Artikeln und Anhängen der UVP-Richtlinie detailliert erläutert.\ \ Die Änderungen in Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 dienen zur Klarstellung der in der Richtlinie verwendeten Begriffe auf der Grundlage der bei der Durchführung gesammelten Erfahrungen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Die Definition des Begriffs „Projekt“ wird dahingehend geändert, dass gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-50/09 auch Abbrucharbeiten davon abgedeckt sind; zudem werden einschlägige Begriffsbestimmungen eingefügt. Die Möglichkeit der Nichtanwendung der Richtlinie ist auf Projekte beschränkt, die ausschließlich Zielen der Landesverteidigung dienen, und wird – wie bereits in Richtlinie 2001/42/EG vorgesehen – auf den Katastrophenschutz ausgedehnt.\ \ Mit Artikel 2 Absatz 3 wird eine zentrale UVP-Anlaufstelle geschaffen, die die Koordinierung bzw. Integration von Bewertungsverfahren im Rahmen der UVP-Richtlinie und anderer EU-Rechtsvorschriften erlaubt.\ \ Die Änderungen in Artikel 3 dienen zur Herstellung von Einheitlichkeit mit Artikel 2 Absatz 1, z. B. indem auf „erhebliche“ Auswirkungen Bezug genommen wird, und zur Anpassung der UVP an ökologische Aspekte (Biodiversität, Klimawandel, Katastrophenrisiken, Nutzung natürlicher Ressourcen).\ \ Mit den Änderungen in Artikel 4 werden das Screening-Verfahren und die Ansätze der Mitgliedstaaten vereinheitlicht, damit gewährleistet ist, dass UVP nur dann durchgeführt werden müssen, wenn offensichtlich ist, dass die Auswirkungen auf die Umwelt erheblich sind. Betreffend die in Anhang II angeführten Projekte wird ein neuer Absatz über die Verpflichtung des Projektträgers, der zuständigen Behörde spezifische Informationen zur Verfügung zu stellen (ausführlich dargelegt in Anhang II.A), eingefügt. Dieser Artikel erlaubt auch die Festlegung der in Anhang III angeführten Auswahlkriterien mittels delegierter Rechtsakte. Die erfolgreiche Vorgangsweise der Adaptierung von Projekten unter bestimmten Voraussetzungen (auf der Grundlage der Berücksichtigung der wichtigsten Auswirkungen und der im Rahmen anderer Umweltvorschriften der EU gesammelten Informationen) wird in den Inhalt der Screening-Entscheidung aufgenommen. Dadurch kann gegebenenfalls die Durchführung einer vollständigen Prüfung vermieden werden, da in Bezug auf die wichtigsten Umweltauswirkungen im adaptierten Projekt zufriedenstellende Lösungen gefunden wurden. Die Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen und die daraus resultierende Notwendigkeit der Durchführung einer UVP würde von der Art und Komplexität sowie dem Standort und dem Umfang des vorgeschlagenen Projekts abhängen und auf objektiven Faktoren wie der Größenordnung des Projekts, der Nutzung wertvoller Ressourcen, der ökologischen Empfindlichkeit des Standorts und dem Ausmaß bzw. dem Grad der Unumkehrbarkeit der potenziellen Auswirkungen basieren. Darüber hinaus fließen die aus der Rechtsprechung gewonnenen Erkenntnisse mit ein, denen zufolge Screening- Entscheidungen „ausreichend begründet“ (C-75/08) sein und alle Angaben enthalten oder als Anlage umfassen müssen, die erforderlich sind, um kontrollieren zu können, dass die Entscheidung auf eine angemessene Vorprüfung gestützt ist (C-87/02). Schließlich wird noch ein Zeitrahmen für die Verabschiedung der Screening-Entscheidung festgelegt.\ \ Artikel 5 wird umfassend geändert. Ziel ist die Verbesserung der Informationsqualität und die Rationalisierung des UVP-Verfahrens. Die Kernanforderung zur Vorlage von Umweltinformationen durch den Projektträger bleibt aufrecht, ihre Form und ihr Inhalt werden jedoch rationalisiert und in Anhang IV festgehalten. Das Scoping-Verfahren wird obligatorisch, wobei der Inhalt der von der zuständigen Behörde abzugebenden Stellungnahme genau definiert ist. Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und ausreichenden Qualität der Umweltberichte werden Vorkehrungen getroffen.\ \ In Artikel 6 Absatz 6, der sich mit dem Zeitrahmen für die öffentliche Konsultation beschäftigt, wird die Rolle der Umweltbehörden gestärkt und ein konkreter Zeitrahmen für die Konsultationsphase über den Umweltbericht festgelegt.\ \ In Artikel 7 Absatz 5 wird ein Zeitrahmen für Konsultationen in die Aspekte aufgenommen, die durch die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Modalitäten für die Umsetzung von Projekten, bei denen erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen wahrscheinlich sind, zu definieren sind.\ \ Artikel 8 wurde stark überarbeitet und enthält mehrere neue Bestimmungen. Erstens wird ein Zeitrahmen für den Abschluss des UVP-Verfahrens gesetzt. Zweitens muss die zuständige Behörde in die Genehmigungsentscheidung einige Punkte zu deren Begründung aufnehmen, wobei diese Anforderung auf die Rechtsprechung zurück geht (z. B. Rechtssache C-50/09). Drittens gilt die obligatorische Ex-post-Überwachung nur für Projekte, die den durchgeführten Konsultationen und den gesammelten Informationen (einschließlich den Angaben im Umweltbericht) zufolge erhebliche negative Umweltauswirkungen aufweisen. Zweck der Ex-post-Überwachung ist die Bewertung der Durchführung und Wirksamkeit von Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Einige Mitgliedstaaten verlangen eine derartige Überwachung bereits. Diese sollte jedoch nicht einfach die bereits in anderen EU-Rechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen (z. B. über Industrieemissionen oder Wasserqualität) kopieren. Aus diesem Grund empfiehlt sich die Einführung gemeinsamer Mindestanforderungen. Diese neue Verpflichtung ist kosteneffizient, da sie bei der Verhinderung negativer Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit helfen kann, Behebungskosten vermeidet und auch für Auswirkungen im Zusammenhang mit neuen Herausforderungen wie Klimawandel und Katastrophenrisiken von Bedeutung ist. Viertens muss sich die zuständige Behörde vor der Erteilung der Genehmigung für ein Projekt bzw. dessen Ablehnung davon überzeugen, dass die Angaben im Umweltbericht aktuell sind.\ \ Die wichtigste Änderung in Artikel 9 ist die Aufnahme einer Beschreibung der Überwachungsmodalitäten in die anlässlich der Genehmigungserteilung veröffentlichten Informationen. Die zur Überwachung der Durchführung der Richtlinie erforderlichen Informationen werden in Artikel 12 definiert.\ \ Zwei neue Artikel (12a und 12b) über die Anpassung der Anhänge II.A, III und IV mittels delegierter Rechtsakte an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden eingefügt.\ \ Der neu aufgenommene Anhang II.A legt fest, welche Angaben der Projektträger in Bezug auf in Anhang II angeführte Projekte, für die ein Screening-Verfahren durchgeführt wurde, um zu ermitteln, ob eine UVP erforderlich ist, vorlegen muss. Diese Änderung dient zur Harmonisierung des Screening-Verfahrens. In Anhang III, der die Kriterien zum Screening von Projekten gemäß Anhang II enthält, wurden bestehende Kriterien (z. B. kumulative Effekte oder Anknüpfungspunkte zu anderen Rechtsvorschriften der EU) näher definiert sowie zusätzliche (vor allem im Zusammenhang mit neuen ökologischen Herausforderungen) aufgenommen.\ \ Anhang IV enthält die im laut Artikel 5 geforderten Umweltbericht zu berücksichtigenden Aspekte. Die wichtigsten Änderungen betreffen zusätzliche Informationsanforderungen hinsichtlich der Prüfung sinnvoller Alternativen, der Erläuterung von Überwachungsmaßnahmen sowie der Beschreibung von Aspekten im Zusammenhang mit neuen ökologischen Herausforderungen (z. B. Klimawandel, Biodiversität, Katastrophenrisiken, Nutzung natürlicher Ressourcen). Die geänderte Richtlinie enthält Übergangsbestimmungen, die sich an der Rechtsprechung (z. B. Rechtssache C-81/96) orientieren. Die UVP ist auf Projekte anwendbar, deren Genehmigung vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung in nationales Recht beantragt wurde und deren UVP nicht vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde.“\ \ Wann das Gesetzgebungsverfahren für den RL-Vorschlag, der auf Art 191 und 192 Abs 1 AEUV gestützt wurde, abgeschlossen ist, kann derzeit noch nicht eingeschätzt werden.
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