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Vorzeitiges Ende der Abfalleigenschaft von Klärschlamm

Im österreichischen Anlassfall ging es um Klärschlamm aus der Papier- und Zellstoffproduktion der Sappi, der mit 3% kommunalen Klärschlämmen vermengt und dann im geschlossenen System zur Industriedampf-Herstellung verbrannt wurde.

Dieser Klärschlamm ist zunächst nicht als „Abwasser“ von der Abfallrahmenrichtlinie ausgenommen. Selbst wenn der industrielle Klärschlamm ein Nebenprodukt sein könnte, führt die Vermengung mit auch nur geringen Mengen kommunalen Klärschlammes dazu, dass für die Gesamtmenge die Entledigungsabsicht zu bejahen ist. So weit also nicht Neues an der abfallrechtlichen Front.

Spannend ist aber, dass der EuGH gerade im vorliegenden Zusammenhang eines geschlossenen Kreislaufes der Klärschlammverwendung ein vorzeitiges Abfallende, also das Ende der Abfalleigenschaft noch vor der thermischen Nutzung, für möglich hält. Dazu hat das nationale Gericht die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie (Verwendung für bestimmte Zwecke; Markt/Nachfrage; technische und rechtliche Anforderungen; keine schädlichen Umweltauswirkungen) zu prüfen.

Es darf mit Spannung verfolgt werden, was das verfahrensführende LVwG Steiermark nun mit diesem Steilpass des EuGH machen wird. Immerhin ist das nationale Abfallrecht (§ 5 AWG 2002) in dieser Frage bedeutend strenger: Laut AWG 2002 darf ein Abfallende erst dann eintreten, wenn der Abfall tatsächlich zur Substitution von Rohstoffen eingesetzt wird – ein vorzeitiges Abfallende ist nur nach Maßgabe einer Abfallendeverordnung (zB Material der Qualitätsklasse U-A nach Recycling-Baustoffverordnung) zulässig.

Martin Niederhuber, Wien

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