VwGH äußert sich erstmals zur Frage der Abberufung der Deponieaufsicht auf Antrag und zur Anwendbarkeit der Ausnahme des erlaubnisfreien Rücknehmers
Mit seinem Erkenntnis vom 24.2.2022, Ra 2020/05/0231, hat der VwGH ein subjektives Recht und damit Antragsrecht des Deponieinhabers auf Abberufung eines Deponieaufsichtsorgans bei einer vereinfachten Bodenaushubdeponie verneint. Ein solches sei nicht aus der Ermessensbestimmung des § 48 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 abzuleiten, nach der die Behörde ein Deponieaufsichtsorgan bestellen kann.
In einem zweiten Erkenntnis mit vergaberechtlichem Hintergrund hat sich der VwGH erstmals zur Bestimmung des § 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 geäußert, nach der sogenannte erlaubnisfreie Rücknehmer von der Pflicht zur Einholung einer AWG-Sammlererlaubnis befreit sind. In diesen Fall wurde ein Baumeister als erlaubnisfreier Rücknehmer qualifiziert, der für einen Renovierungsauftrag Baumaterialien verbaut und gleichzeitig die rückgebauten Gebäudeteile als Abfall zurückgenommen hat.