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Peter Sander

VwGH folgt Auffassung des Verfassungsgerichtshofs – Keine Berufung an den Unweltsenat im Bereich des

Nach den in letzter Zeit ergangenen kontroversen Entscheidungen des VwGH und VfGH betreffend der (Un-)Zuständigkeit des Umweltsenats über Berufungen auch in Angelegenheiten des dritten Abschnittes des UVP-G 2000 im Zusammenhang mit einem Eisenbahnvorhaben gem. §23b Abs 1 UVP-G 2000 (Brennerbasistunnel) durfte die Entscheidung des VwGH über Beschwerden gegen den Bescheid der BMVIT betreffend der Genehmigung des Bundesstraßenbauvorhabens „A5 Nord Autobahn, Abschnitt Schrick – Poysbrunn“ mit Spannung erwartet werden.\ \ Im Beschluss vom 24. August 2011, Zl. 2010/06/0002, setzt sich der VwGH in seiner Begründung eingehend mit der Zulässigkeit der Beschwerde im Hinblick auf die Erschöpfung des Instanzenzuges auseinander. Er bekräftigt zunächst, dass sich der Gerichtshof schon bisher in vorherigen Erkenntnissen bei Beschwerden betreffend Genehmigung von Bundesstraßenvorhaben gem. § 23a Abs. 1 UVP-G 2000 für zulässig erachtet und in der Sache behandelt habe.\ \ Er merkt jedoch auch an, dass in den Beschlüssen vom 30. September 2010 (2010/03/0051, 2010/03/0055 bzw. 2009/03/0067 u.a.) im Bezug auf Eisenbahnvorhaben gem. §23b Abs 1 UVP-G 2000 die Ansicht vertreten wurde, dass der VwGH die von der UVP-RL (Art. 10a) geforderte gerichtliche, mit voller Tatsachenkognition ausgestattete Kontrollinstanz nicht ersetzen könne und daher – auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts – die Zuständigkeitsbestimmungen im USG und UVP-G 2000 dahingehend verstanden werden müssten, dass der Umweltsenat auch zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der BMFIT nach dem 3. Abschnitt des UVP-G zuständig sei. Um einen unionskonformen Zustand herzustellen, müssten die Rechtsnormen, die die Zuständigkeit des Umweltsenats auf den 1. und 2. Abschnitt beschränken, unangewendet gelassen werden.\ \ Aus dem in der Zwischenzeit ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2011, B254/11-18, das die Kognitionsbefugnis des VwGH gem. Art 6 EMRK und Art 47 GRC als ausreichend ansieht und feststellt, dass Art. 10a UVP-RL nicht unmittelbar anwendbar sei, schließt der erkennende Senat nun jedoch, dass „die vom Verfassungsgerichtshof vertretene Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof sei in Verfahren betreffend UVP-Genehmigung gemäß § 23b UVP-G 2000 (3. Abschnitt UVP-G 2000) ohne vorherige Befassung einer weiteren Instanz zuständig, verfassungsrechtlich geboten ist“. Andernfalls würde das Recht der Verfahrensparteien auf den gesetzlichen Richter verletzt und die Zuständigkeitsbestimmungen des UVP-G 2000 (wegen zu Unrecht angenommenen Anwendungsvorranges) in verfassungswidriger Weise angewendet werden.\ \ Somit schließt sich der VwGH der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes an und erklärt sich aufgrund der Erschöpfung des Instanzenzuges über die Beschwerde gegen den Bescheid der BMVIT für zuständig.\ \ Nach Bejahung seiner Zuständigkeit setzte sich der VwGH in der gegenständlichen Entscheidung noch unter anderem mit folgenden weiteren Themen auseinander:\ \ • Keine Notwendigkeit der Beteiligung ausländischer Gemeinden als Parteien:\ \ Der Ansicht einer Beschwerdeführerin, dass die Bestimmung des § 19 Abs 1 Z 5 iVm Abs 3 UVP-G 2000, die nur österreichischen Gemeinden, die an eine Standortgemeinde unmittelbar angrenzen, Parteistellung zukommen lässt, europarechtskonform dahingehend auszulegen wäre, dass auch an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzende Nachbargemeinden in EU-Staaten als Parteien beigezogen werden müssten, folgt der VwGH nicht. Der Anregung, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zu dieser Fragestellung einzuleiten, kommt der Gerichtshof daher nicht nach und führt begründend aus, dass der gegenständliche Art 7 Abs. 1 und Abs 2 UVP-RL keineswegs die Beteiligung ausländischer Gemeinden fordere.\ \ • Recht einer Umweltorganisation aus einem anderen Staat, Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen\ \ Gemäß § 19 Abs 11 iVm Abs 10 UVP-G 2000 haben Umweltorganisation aus einem anderen Staat das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen zu können, wie es anerkannten österreichischen Umweltorganisationen zusteht. Diese Bestimmung setzt aber die Benachrichtigung des anderen Staates gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 zwingend voraus. Entgegen der Beschwerdeansicht folgt der VwGH den ausführlichen Erläuterungen der belangte Behörde und meint, dass die Benachrichtigung an die Tschechische Republik gem. § 10 Abs. 1 UVP-G im vorliegenden Fall nicht zu Unrecht unterblieben sei, weil eben gerade keine grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen iSd § 10 UVP-G durch das Projekt gegeben wären. Weiters war für die Entscheidung des VwGH maßgeblich, dass die Tschechische Republik von der ihr nach § 10 Abs. 1 UVP-G 2000 eingeräumten Möglichkeit, selbst ein Ersuchen auf entsprechende Notifikation eines Vorhabens zu stellen, keinen Gebrauch gemacht hat.\ \ • Sachlich nicht begründete Stückelung des Projekts\ \ Der VwGH folgt auch hier nicht den Ausführungen der Beschwerdeführer, sondern beruft sich auf die vorliegende Judikatur des VfGH zur Zulässigkeit von Stückelungen bei Eisenbahnvorhaben (VfSlg. Nr. 16.242) wonach Kriterium für die vorzunehmende „Gesamtbewertung“ die sachlich gerechtfertigte Abgrenzung eines Vorhabens sei, es an dieser aber fehle, wenn Grund für die „Stückelung“ eine Strecke lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 sei.\ \ In Anlehnung an diese Entscheidung führt der VwGH aus, dass daher auch im Falle von Teilabschnitten von Bundesstraßenbauvorhaben Kriterium für eine zulässige Stückelung die sachliche Rechtfertigung iSd Gleichheitssatzes sei und die Durchführung eines Bundesstraßenbauvorhabens in Teilabschnitten nicht der Vermeidung eines UVP-Verfahrens dienen darf. Zusätzlich wird angemerkt, dass der Gesetzgeber schon selbst im § 23a Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 davon ausgeht, dass Teilabschnitte von Bundesstraßen Genehmigungsgegenstand gemäß dem 3. Abschnitt sein können.\ \ Weil im konkreten Fall gerade keine Umgehungsabsicht vorliege und zudem das gegenständliche Projekt in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen könne und für sich auch alleine verkehrswirksam sei, liege keine unzulässige Stückelung bei der Durchführung des Bundesstraßenbauvorhabens der A5 in Form von 3 Teilabschnitten vor.\ \ • Pflicht zur Abweisung eines Genehmigungsantrags bei zu erwartenden schwerwiegenden Umweltbelastungen gem. § 24f Abs 4 UVP-G 2000.\ \ Der VwGH sieht in der Zunahme der gesamtösterreichischen klimarelevanten Emissionen um 0,05% durch das Vorhaben im Vergleich zum Bestand keine zu erwartenden schwerwiegenden Umweltbelastungen iSd § 24f Abs 4 UVP-G – vor allem deshalb, weil sich diese auf Belastungen der Umwelt in dem konkret von den Auswirkungen des Vorhabens betroffenen Gebiet beziehen und laut Sachverständigengutachten mit keiner Auswirkung auf das regionale Klima zu rechnen sei. Auch aus dem Kyoto-Protokoll könne kein Abweisungsgrund für ein konkretes Bundesstraßenvorhaben, dass eine gewisse Erhöhung von klimarelevanten Gasen hervorruft, abgeleitet werden.\ \ • Notwendigkeit der Errichtung von Bundesstraßenbauvorhaben in Verfahren gemäß UVP-G 2000 nicht zu prüfen.\ \ Der Beschwerde, dass das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die zu erwartende Verkehrsauslastung im vorliegenden Straßenbereich (nämlich eine viel niedrigere als in früheren Untersuchungen von der Mitbeteiligten angenommen) nicht berücksichtigt worden sei, hält der VwGH entgegen, dass es im gegenständlichen Verfahren gemäß dem UVP-G 2000 nicht darum gehe, die Notwendigkeit der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bundesstraßenbauvorhabens zu prüfen. Die Aufnahme eines Straßenzuges in ein Verzeichnis des BStG 1971 verpflichte in der Folge den Bund, das Straßenbauvorhaben zu konkretisieren und ein entsprechendes Projekt vorzulegen. Der konkrete Straßenverlauf werde in weiterer Folge durch „Trassenbescheid“ gem. § 4/1 BStG festgelegt.\ \ Persönliche Anmerkung\ \ Nach dieser Entscheidung des VwGH scheint der „Streit“ der beiden Höchstgerichte bezüglich der erforderlichen Nachprüfungsbefugnisse des Art. 10a UVP-RL zumindest vorübergehend beigelegt zu sein. Obwohl nach der Konzeption des B-VG prinzipiell gleichrangig hat sich der VwGH offensichtlich zumindest in dieser Frage dem VfGH untergeordnet – wohl auch mit der Intention nicht ein zweites „Brennerbasistunnelproblem“ zu schaffen. Dennoch drängt sich die Frage auf, warum diese Thematik nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde, denn wie die – zumindest anfänglich – unterschiedlichen Auffassungen der beiden Höchstgerichte zeigen, war bzw. ist hier nicht alles ein „acte clair“.

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