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VwGH: Grundlegende Ausführungen zum EU-Gebiets- und Artenschutz

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18.12.2012, 2011/07/0190 (im RIS noch nicht veröffentlicht), grundlegende Ausführungen zum unionsrechtlich geprägten Gebiets- und Artenschutzrecht, insbesondere zur Zulässigkeit der Berücksichtigung projektsimmanenter Minderungsmaßnahmen und auflagenförmiger Vorschreibungen bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Projekts getroffen. Anlassfall war die Versagung der abfallrechtlichen Genehmigung einer Holz-Recyclinganlage, die knapp außerhalb eines Natura 2000-Gebiets liegt, durch die Berufungsbehörde:\ \ Eingeschränkte Prüfbefugnis der Berufungsbehörde: Dem Umweltanwalt kommt gemäß § 42 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 Parteistellung nur hinsichtlich der Einhaltung von naturschutzrechtlichen Bestimmungen zu. Die Berufungsbehörde kann somit nicht über einen etwaigen Widerspruch der Anlage zum Raumordnungsrecht (Flächenwidmungsplan) absprechen.\ \ Berufungsbehörde ist kein Sachverständiger: Wenn die Berufungsbehörde der Auffassung ist, dass ein vorliegendes Gutachten mangelhaft oder ergänzungsbedürftig ist, hat sie eine Verbesserung bzw. Ergänzung dieses Gutachtens zu beauftragen. Sie kann mangels entsprechender Fachkenntnis nicht aus eigenem fachliche Schlüsse ziehen.\ \ Europaschutzgebiete – zweistufiges System zur Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung: § 22b Sbg NSchG sieht entsprechend den Vorgaben der FFH-Richtlinie vor, dass die grundsätzliche Eignung zur erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes bereits genügt, eine Verträglichkeitsprüfung auszulösen. Der Frage der Genehmigungsfähig-keit steht aber eine bloße Möglichkeit der erheblichen Beeinträchtigung bzw. Verschlechterung nicht entgegen.\ \ Projektsimmanente Minderungsmaßnahmen, Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen bei Beurteilung miteinzubeziehen: Für die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ist das eingereichte Projekt einschließlich der „beantragten Ausgleichsmaßnahmen“ ebenso zu berücksichtigen wie die „in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen“.\ \ Fortpflanzungs- und Ruhestätten – Beurteilung anhand der ökologischen Funktion: Wird die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt, so kann dieser Verbotstatbestand nicht verwirklicht werden (Verweis auf das Urteil des BVerwG vom 13.5.2009, 9 A 73/07, A4 Düren-Kempen).

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