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a) VwGH 30. 9. 2010, 2008/07/0170 hat vor kurzem ausgesprochen, dass gemäß § 2 Abs 3 letzter Satz AWG 2002 ua die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von organisch kompostierbarem Material als Abfall dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs 3 AWG) erforderlich sei, wenn dieses im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfällt und im unmittelbaren Bereich eines solchen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt wird.\
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Entgegen der Auffassung der belangten Behörde im Anlassverfahren reicht es für die Qualifikation von organisch kompostierbarem Material als Abfall nicht, dass diese Materialien nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und nicht im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Einleitungssatz des § 2 Abs 3 AWG 2002 das Wort „jedenfalls“ enthält und dass diese Relativierung auch für den letzten Satz des § 2 Abs 3 AWG 2002 gilt. Daraus folgt, dass bei Anfall und Verwendung dieses Materials im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung dieses Materials als Abfall nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs 3 AWG) erforderlich ist, der Abfallbegriff aus objektiver Sicht also nicht erfüllt wird. Fehlt aber ein solcher landwirtschaftlicher Betrieb, ist – wie der Bf im diesbezüglichen Beschwerdevorbringen zutreffend meint – im Einzelfall anhand der Kriterien des § 1 Abs 3 AWG 2002 zu prüfen, ob die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist oder nicht.\
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b) Im Anlassverfahren hatte die belangte Behörde den Auftrag gesprochen, ein Auto, das ausgeschlachtet werden sollte, zu entfernen. Mit diesem Auftrag hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit wesentlichen Ermittlungsmängeln belastet; der angefochtene Bescheid erweist sich diesbezüglich als rechtswidrig. Die Abfalleigenschaft eines Pkw ist dann zu verneinen, wenn er noch in Gebrauch steht; allerdings kann nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch iSd § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002. So stellt der Gebrauch eines Lkw „zum Ausschlachten“, also der Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht die „bestimmungsgemäße Verwendung“ iSd genannten Bestimmung dar.\
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Ähnliches gilt für den Auftrag betreffend die „vier Traktorreifen mit Felgen“, zu denen der Bf in der Berufung ausführte, sie seien Reservereifen für seinen ICP Bagger. Damit macht er aber ihren weiteren bestimmungsgemäßen Gebrauch iSd§ 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002 geltend. Darauf ist die belangte Behörde ebenfalls nicht näher eingegangen.\
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Ob diese alten Traktorreifen (alle oder einzelne) als Ersatzreifen für den vom Bf genannten Bagger iSd § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002 tatsächlich in Gebrauch stehen bzw ob sie aufgrund ihrer Beschaffenheit überhaupt noch in Gebrauch stehen können, ist ebenfalls von sachverständiger Seite nicht näher geklärt worden. Da dies aber aufgrund der fehlenden Ermittlungen nicht ausgeschlossen werden kann, erweist sich auch dieser Teil des angefochtenen Bescheides als mangelhaft.\
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Im Übrigen wäre es notwendig gewesen, auf sachverständiger Ebene festzustellen, welche öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs 3 AWG 2002 die Behandlung der Reifen als Abfall erforderlich machten, um überhaupt ihre Subsumtion unter den Abfallbegriff des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 vornehmen zu können.\
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c) Der Entfernungsauftrag bezieht sich auch auf 30 alte Strommasten. In diesem Zusammenhang machte der Bf in seiner Berufung geltend, es handle sich in Wahrheit nur um 17 Strommasten, die als „witterungsbeständige Unterlage“ für diverse Materialien diene. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Strommasten aus Gründen der Witterungsbeständigkeit mit Öl imprägniert worden und als solche als gefährlicher Abfall einzustufen seien.\
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Der Bf meint in der Beschwerde, er werde erstmals und nicht auf fachkundiger Ebene mit dem Vorhalt konfrontiert, die Strommasten seien aus Gründen der Witterungsbeständigkeit mit Öl imprägniert und daher der Schlüsselnummer 17213 des Abfallkataloges laut ÖNORM S 2100 zuzuordnen. Die Strommasten seien nicht imprägniert worden.\
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Um welche Masten in welcher Qualität es sich im vorliegenden Fall handelt, geht aber weder aus den im Akt erliegenden Aktenvermerken noch aus sonstigen Feststellungen auf fachkundiger Ebene hervor. Auf welche Grundlage sich die Behauptung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die Strommasten seien aus Gründen der Witterungsbeständigkeit mit Öl imprägniert worden, gründet, kann daher nicht nachvollzogen werden. Wenn aber die Behauptung des Bf zuträfe, dass die Strommasten nicht imprägniert seien, so wäre jedenfalls nicht vom Vorliegen gefährlichen Abfalls auszugehen. Ergänzend sei bemerkt, dass auch die Zuordnung zu den Schlüsselnummern der Abfallverzeichnisverordnung nicht nachvollziehbar erscheint.\
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Auch hier gilt aber, dass die objektive Abfalleigenschaft der Strommasten nach § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 selbst keinesfalls feststeht, fehlen doch Feststellungen auf sachverständiger Ebene, welche öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs 3 AWG 2002die Behandlung der Strommasten als Abfall erforderlich machten. Solche Feststellungen wurden nicht getroffen; die diesbezüglichen Ausführungen in den Aktenvermerken beinhalten auch hier keine Darstellung konkreter Beeinträchtigungen der in § 1 Abs 3 AWG 2002 genannten öffentlichen Interessen durch die Ablagerung der Strommasten.\
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Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass der Gebrauch von Strommasten „als witterungsbeständige Unterlage für diverse Materialien“ keinen bestimmungsgemäßen Gebrauch iSd § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002 darstellte; diese Bestimmung könnte der Bf daher nicht für sich in Anspruch nehmen.\
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d) Im Zusammenhang mit den 3 Ballen Altkunststoffplatten brachte der Bf vor, es handle sich dabei um „Werkstättenfußböden zum eigenen Bedarf.“ Nun stellt die Lagerung von 3 Ballen Altkunststoffplatten im Freien, selbst dann, wenn dieses Material als Werkstättenfußböden geeignet wäre, ebenfalls keinen bestimmungsgemäßen Gebrauch dieses Materials iSd § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002 dar. Der Bf kann in Bezug auf dieses Material diese Bestimmung nicht für sich geltend machen.\
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Auch hier gilt aber, dass die objektive Abfalleigenschaft der Altkunststoffplatten nach § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 selbst keinesfalls feststeht, fehlen doch Feststellungen auf sachverständiger Ebene, welche öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs 3 AWG 2002 die Behandlung der Altkunststoffplatten als Abfall erforderlich machten. Solche Feststellungen wurden auch hier nicht getroffen.\
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