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Waschschlamm im Bergbau kein Abfall

Waschschlamm aus Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, der innerhalb eines Bergbaubetriebes verwendet oder abgelagert wird, gilt nicht als Abfall – auch wenn er außerhalb der Bergbauanlage verarbeitet wird.


Das LVwG Vorarlberg (14.11.2022, LVwG401-1/2021-R18) beschäftigte sich mit der AlSAG-Pflicht von Waschschlämmen. In einem Bergbaubetrieb wurde Kies entnommen und im naheliegenden Kieswerk (genehmigt nach der GewO) u.a. durch Waschen aufbereitet. Das Waschwasser wurde in ein Absetzbecken geleitet und der darin abgesetzte Waschschlamm nach Versickern des Wassers entnommen und wieder in der Kiesgrube abgelagert. Der gegenständliche Waschschlamm erfüllt laut LVwG den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 (bergbauliche Abfälle) und ist daher nicht als Abfall einzustufen. Er unterliegt in der Folge weder den Vorschriften des AWG noch des AlSAG. Begründend wird ausgeführt, dass der Waschschlamm im Zuge der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe anfällt und dieser anschließend innerhalb eines Bergbaugebiets verwertet wird. Ob die Aufbereitung in einer nach der GewO, WRG, AWG oder MinroG bewilligten Anlage erfolgt und durch wen diese erfolgt, sei unerheblich. Als entscheidend wird angesehen, dass der Ort der Gewinnung als Bergbauanlage genehmigt und der bergbauliche Abfall wieder in einer Bergbauanlage verfüllt wird. Unerheblich sei auch, ob der Gewinnungs- und Wiederverfüllungsort identisch sind.


Lisa Vockenhuber und René Bruckner, Salzburg/Wien

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