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Peter Sander

Waste, or not waste, that is the question II

Der Abfallbegriff ist einer der umstrittensten Rechtsbegriffe des Umweltrechts, seit mit dem Abfallwirtschaftsrecht ein umfangreiches Regelungregime für diese spezielle Sachkategorie geschaffen wurde. Vor allem der Zeitpunkt des Abfallendes löst immer wieder Kontroversen aus. In zwei vor Kurzem zugestellten Erkenntnissen vom 28. April 2011 hat sich der VwGH mit dem „Abfallende“ und mit dem Begriff der stofflichen Verwertung auseinander gesetzt. Den Erkenntnissen können relevante Aussagen zu Abfallbegriff und Abfallverwertung entnommen werden.\ \ Im dem zur Zl. 2007/07/0079 am 28.4.2011 vom VwGH entschiedenen Fall wurde eine Aufschüttung (überwiegend mit Erdaushub sowie auch Bauschutt, Ziegelrecycling, Gleisschotter und Betonabbruch) vorgenommen, um die „Auflandung“ eines hochwassergefährdeten Industriegebiets zu erreichen und dort eine Betriebsanlage zu errichten. Die Aufschüttung war baubehördlich bewilligt und es war durch Auflagen im Baubescheid die Qualität des eingesetzten Materials und die Vorgangsweise bei der Aufschüttung genau definiert worden. Mit sowohl auf § 6 AWG als auch § 10 ALSAG gestütztem Feststellungsbescheid stellte die BH Linz-Land fest, dass das Schüttmaterial kein Abfall und nicht altlastenbeitragspflichtig sei. Der BMLFUW änderte in der Folge die Abfall-Negativfeststellung in Ausübung seines Aufsichtsrechtes dahin ab, dass das Schüttmaterial Abfall im Sinn des § 2 AWG sei.\ \ Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Beschwerde darauf hin, dass sie im Verfahren beim BMLFUW in Entgegnung des eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen ausführlich dargelegt habe, dass Materialqualität, Analytik und Einbauort sowie die Einhaltung von „Qualitätsnormen“ erfüllt worden seien. Der BMLFUW habe diese Unterlagen nicht inhaltlich gewürdigt. Hätte er dies getan, so hätte er feststellen müssen, dass nach allen Untersuchungen die chemische Unbedenklichkeit des Materials und dessen bautechnische Eignung als Schüttmaterial bestätigt worden sei und dass der Einbauort so gewählt worden sei, dass die Auflandung außerhalb des Hochwasserablussbereiches in einem hydrologisch nicht sensiblen Gebiet erfolgt sei. Die Voraussetzungen für das Abfallende nach § 5 Abs 1 AWG seien erfüllt. Vor Bescheiderlassung sei der Amtssachverständige mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht mehr konfrontiert worden.\ \ Der VwGH hielt fest, es sei nicht strittig, dass es sich beim Schüttmaterial ursprünglich um Abfall gehandelt habe. Fraglich sei, ob das „Abfallende“ durch den Einbau des Materials eingetreten sei. Die begründete Stellungnahme der Beschwerdeführerin, die sich darauf unter Vorlage von Unterlagen bezog, hätte die Behörde – allenfalls nach ergänzender Befassung des Amtssachverständigen – inhaltlich zu würdigen gehabt. Da sie sich mit den vorgelegten technischen Unterlagen und den darauf aufbauenden Argumenten der Beschwerdeführerin mit keinem Wort auseinander gesetzt hat, habe der BMLFUW den angefochtenen Bescheid mit einem relevanten Begründungsmangel belastet. Hervorzuheben ist, dass der VwGH somit davon ausgeht, dass mit der durch die zuständige Baubehörde bewilligten „Auflandung“ die Abfalleigenschaft geendet haben kann.\ \ Erstmalig judizierte der VwGH im Verfahren Zl. 2010/07/0021 zur Bestimmung des § 62 Abs 2a – 2c AWG idF BGBl I 2006/34. Die Abfallbehörde hatte mit Bescheid die sofortige Schließung der vom Beschwerdeführer betriebenen Bauschuttaufbereitungsanlage gemäß § 62 Abs 2a – 2c verfügt. Die Berufung dagegen wies der UVS ab und ging davon aus, dass für Errichtung und Betrieb der Anlage eine „eigenständige Abfallanlagenbewilligung“ erforderlich sei.\ \ In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass keine Genehmigungspflicht nach § 37 AWG bestehe, weil dem Beschwerdeführer, der ganz bestimmte Materialen erzeuge, die sich unmittelbar für eine bestimmte Verwendung eignen, der Ausnahmetatbestand für die stoffliche Verwertung (§ 37 Abs 2 Z 1 AWG) zugute komme. Es fehle jedenfalls an der nach § 62 Abs 2a AWG erforderlichen Offenkundigkeit des Fehlens einer abfallrechtlichen Genehmigung.\ \ Der VwGH folgte dem Beschwerdevorbringen insofern, als er festhielt, dass sich aus dem Verwaltungsakt ergebe, dass am Ende der Behandlung der Abfälle in der Anlage des Beschwerdeführers ein „marktfähiger Stoff“ entstehe und dass die Baurestmassen nach Bearbeitung durch den Beschwerdeführer im Straßenbau, als Sand für Tennisplätze und zur Künettenverfüllung verwendet würden. Dies habe die Behörde zu Unrecht nicht zum Anlass genommen, sich mit dem Ausnahmetatbestand des § 37 Abs 2 Z 1 AWG auseinander zu setzen, der für Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen, keine AWG-Genehmigung vorsieht. Im Hinblick auf das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass eine Abfallanlagenbewilligung erforderlich sei, konnte die Behörde nicht davon ausgehen, es sei „offenkundig“ iS des § 62 Abs 2a AWG ist, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird. Das führte zur Aufhebung des Bescheids wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Für den VwGH ist es somit keinesfalls offenkundig, dass Bauschuttaufbereitungsanlagen einer Genehmigung nach dem AWG bedürfen!

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