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Weitere umweltrechtlich relevante Entscheidungen

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Relevante Norm: AWG;\ Laut VwGH reicht für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs 1 Z 2 AWG die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs 3 leg cit aus. Demnach kommt es nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG ist es nicht relevant, ob oder inwieweit die Schwellenwerte der Verordnung über die Trennung von Baurestmassen berührt werden.

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Relevante Norm: AlSaG;\ Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist bei Fällen, in denen die Erlassung eines Feststellungsbescheids im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist; der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragsstellers zu beseitigen. Soll der Feststellungsbescheid Rechtssicherheit betreffend die Beitragspflicht einer vorzunehmenden Tätigkeit schaffen, manifestiert sich darin das Feststellungsinteresse.

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Relevante Normen WRG;\ Hinsichtlich eines Auftrags auf Grundlage des § 21a WRG: Dieser kommt nur dann in Frage, wenn trotz Einhaltung der in einem Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Vorschriften öffentliche Interessen nicht ausreichend geschützt sind. Die gleichzeitige Erteilung einerseits eines Auftrags nach § 138 leg cit und andererseits eines solchen nach § 21a WRG 1959 in einem einzigen Bescheid ist laut VwGH in einem Berufungsverfahren nur dann zulässig, wenn damit nicht die Sache des Verfahrens überschritten wird, wenn also beide Auftragsarten bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheids waren. § 21a WRG ist – im Gegensatz zu § 138 Abs 1 lit a WRG – kein Instrument zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands.

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Relevante Norm: Oö Luftreinhalte- und EnergietechnikG;\ Verwaltungsbehörden sind berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen. Auf die Ausübung des der Verwaltungsbehörde zustehenden Rechts, bei Vorliegen der dargelegten Voraussetzungen von Amts wegen Feststellungsbescheide zu erlassen, steht niemandem ein Rechtsanspruch zu.

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Relevante Norm WRG;\ Die Auferlegung oder auch Verlängerung einer Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist ist nach § 112 Abs 1 WRG zugleich mit der Bewilligung, dh als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahin weisenden positiven Bestimmung des WRG 1959 niemandem ein rechtliches Interesse zusteht. § 72 Abs 1 WRG begründet eine Legalservitut, die eine vorübergehende und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise die Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht. Diese Verpflichtung kann rechtens erst aufgrund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheids umgesetzt werden; sind die Kosten für allfällige Hubschraubertransporte um ein vielfaches höher als die Kosten für den Transport über den bestehenden Güterweg und die dafür zu zahlende Entschädigung, so ist der Transport über den Güterweg mangels zumutbarer Alternative als unbedingt notwendig zu betrachten.

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Aktuelle Judikatur

1.) EGMR 5. 12. 2013, appl Nr. 52806/09, Vilnes ua / Norwegen (staatliche Schutzpflichten, Art 8 Abs 1 EMRK) Verletzung von Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens); Verabsäumung

Aktuelle Rechtsprechung

VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0020 \ \ Relevante Norm: WRG\ \ Voraussetzungen für Enteignung nach § 63 WRG: Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass eine Enteignungnach § 63 WRG grundsätzlich vorausse

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