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Wie die neue Ökostrom-Förderung funktioniert

Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) wird die Förderung von Ökostrom auf neue Beine gestellt. Es geht um viel Geld, doch noch fehlt grünes Licht aus Brüssel.


Der Ausblick ist elektrisierend: Für das Erreichen einer klimaneutralen Wirtschaft und Gesellschaft braucht es Ökostrom in rauen Mengen – sei es als direktes Substitut für fossile Kraftstoffe – etwa bei E-Autos – oder als Energiequelle für die vor allem für den Industriestandort wichtige Herstellung von grünem Wasserstoff.


Für das gesteckte Ziel, bis 2030 bilanziell 100 Prozent des heimischen Strombedarfs aus erneuerbaren Quellen zu decken, müssen die Erzeugungskapazitäten kräftig gesteigert werden. Das größte Ausbaupotenzial wird der Photovoltaik beschieden. Im Jahr 2030 sollen elf TWh an Sonnenstrom zusätzlich produziert werden. Zum Vergleich: Das entspricht in etwa der Jahresproduktion eines leistungsstarken Kernkraftwerks. Ähnlich ambitioniert ist auch der geplante Ausbaugrad für Windenergie.

Das EAG soll nun für ausreichende Anreize sorgen, Ökostromprojekte im erforderlichen Ausmaß zu realisieren. Das Gesetz löst das Ökostromgesetz 2012 ab und krempelt die Art und Weise der Subventionierung grüner Elektrizität ordentlich um. Die Fördertöpfe sind jedenfalls prall gefüllt: Pro Jahr stehen für die laufende Betriebsförderung eine Milliarde, für die einmaligen Zuschüsse 70 Millionen Euro zur Verfügung.



Laufende Bezuschussung

Die Förderung des laufenden Betriebs von Ökostromanlagen gibt den Investoren Planungssicherheit. Nunmehr treten an die Stelle fester Einspeisetarife und der garantierten Abnahme durch die Abwicklungsstelle für Ökostrom (OeMAG), die Marktprämie und eine Pflicht zur Direktvermarktung.


Die Marktprämie gleicht dabei lediglich die Differenz zwischen Produktionskosten und durchschnittlichem Marktpreis für Strom aus. Es handelt sich um einen laufenden Zuschuss für den selbst vermarkteten, tatsächlich in das Netz eingespeisten Ökostrom, der allerdings nur dann und auch nur in dem Ausmaß anfällt, in dem die Produktionskosten – im EAG als "anzulegender Wert" bezeichnet – über dem Strompreis liegen. Ist der generierte Strompreis höher als die Produktionskosten, gebührt dem Erzeuger folglich keine Betriebsbeihilfe. Größere Anlagen haben in diesem Fall gar ihre Gewinne mit dem Staat zu teilen.


Strittige Berechnung der Produktionskosten

Spannend wie beihilfenrechtlich umstritten ist dabei die Frage, wie die Produktionskosten der Ökostromerzeuger errechnet werden. Das EAG sieht ein hybrides System vor: Bei Wasserkraft, Biogas, kleinen Biomasseanlagen und zumindest bis 2024 auch bei Windenergie werden die Produktionskosten für jede Technologie einheitlich mittels Verordnung festgelegt ("Marktprämie auf Antrag"). Bei Photovoltaik, Biomasse und möglicherweise ab 2024 auch bei Windkraft sollen die anzulegenden Produktionskosten hingegen in einem Bieterverfahren ermittelt werden ("Marktprämie im Ausschreibungsverfahren").

Während sich bei der Marktprämie auf Antrag der schnellere Förderungswerber mittels First-come-first-served-Prinzip durchsetzt, gilt bei der Marktprämie im Ausschreibungsverfahren ein wettbewerblicher Ansatz: Jene Förderwerbenden, die im Bieterverfahren weniger Unterstützungsbedarf anmelden, erhalten als erste die Förderungszusage. Da das Marktprämiensystem mit nicht unerheblichem Administrativaufwand verbunden ist, sieht das EAG für kleinere Erzeugungsanlagen eine als einmaliger Zuschuss konzipierte Investitionsförderung als Alternative zur laufenden Betriebsförderung vor. Vor allem für Photovoltaikanlagen auf Dächern wird die Investitionsförderung oft die bessere Variante sein.


Ökologische Kriterien

Aber Achtung: Nicht alle Erzeugungsanlagen sind gleichermaßen förderberechtigt. Das EAG sieht gewisse Einschränkungen und Schwellenwerte vor, von denen abhängt, ob eine Beihilfe überhaupt bzw. in vollem Umfang zusteht. So bleibt etwa Wasserkraftwerken in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken die Förderung generell versagt.

Bis zuletzt umstritten war die Frage, wie Photovoltaikanlagen auf Freiflächen gefördert werden sollen. Freistehende Anlagen im Grünland haben einen Abschlag von 25 Prozent der gewährten Förderung hinzunehmen. Dieser Abschlag gilt allerdings nicht für solche Projekte, die auf weniger wertvollen Flächen realisiert werden – etwa auf Altlasten oder künstlichen Wasserkörpern – oder für Anlagen, die eine kombinierte Nutzung Landwirtschaft und Sonnenstromerzeugung ermöglichen (sogenannte "Agri-PV").

Auf den letzten Metern ist zudem noch eine spannende Verordnungsermächtigung in das EAG gerutscht: Die Klimaministerin kann die Förderungsvergabe von der Erfüllung erhöhter sozialer oder arbeitsschutzrechtlicher Standards oder von einer besonderen regionalen oder europäischen Wertschöpfung abhängig machen.


Kommission als Spielverderberin?

Noch schwebt allerdings ein Damoklesschwert über dem EAG. Als Beihilfenregelung muss das Marktprämiensystem nämlich von der Kommission genehmigt werden. Davor können die betreffenden Teile des Gesetzes nicht in Kraft treten. Dem Vernehmen nach sollen vor allem zwei Punkte auf Brüsseler Widerstand stoßen: Die hoheitliche Festsetzung der anzulegenden Produktionskosten bei Wind, Wasser & Co im Rahmen der "Marktprämie auf Antrag" sowie der Umstand, dass bei den Bieterverfahren ausschließlich technologiespezifische Ausschreibungen vorgesehen sind.


Sollten die Bedenken der Kommission nicht ausgeräumt werden, könnte sich der Beschluss des EAG als Pyrrhussieg erweisen. Ohne Marktprämie greift der mächtigere der beiden finanziellen Hebel des EAG nicht, und die Ökostromerzeuger müssen sich – bis ein repariertes und von der Kommission genehmigtes Marktprämiensystem vorliegt – mit der im Vergleich deutlich geringer dotierten Investitionsförderung begnügen. Die heimische Energiewende wäre in diesem Fall bis auf Weiteres ausgebremst.


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