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Zur Zulässigkeit der Anschüttung in Feuchtgebieten mit Schilfbestand (Nö NSchG)

Der VwGH hat kürzlich die Zulässigkeit von Anschüttungen in Feuchtgebieten mit Schilfbestand nach Nö NSchG erörtert (14. 7. 2011, 2009/10/0201):\ \ Aus den Entscheidungsgründen:\ \ Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, der Bf habe außerhalb des Ortsbereiches im Bereich eines Feuchtgebietes mit Schilfbestand Anschüttungen vorgenommen, die Verunreinigungen aufgewiesen hätten und daher als Abfall zu qualifizieren seien. Er habe dadurch sowohl gegen das Verbot des § 6 Z 1 NÖ NSchG 2000, Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen abzulagern, verstoßen, als auch gegen das Verbot des § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000, Anschüttungen im Bereich von Schilfbeständen vorzunehmen. Es sei ihm daher spruchgemäß die Entfernung der Anschüttungen aufzutragen gewesen.\ \ Der Bf bestreitet zunächst weder, dass die in Rede stehenden Anschüttungen außerhalb des Ortsbereiches, noch, dass sie im Bereich von Schilfbeständen vorgenommen worden seien. Er ist vielmehr der Auffassung, unter Schilfbeständen iSd § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000 könnten nur Gebiete verstanden werden, die als „Schilfgürtel“ anzusehen seien, nicht jedoch Schilfbestände, die infolge mangelnder Pflege des Grundstückes entstanden seien.\ \ Für diese Annahme bietet das NÖ NSchG 2000 keine Grundlage. Vielmehr verbietet § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000 Anschüttungen im Bereich von Schilfbeständen außerhalb des Ortsbereiches schlechthin, also ohne dieses Verbot auf „Schilfgürtel“ einzuschränken oder auf den Entstehungsgrund der Schilfbestände Bedacht zu nehmen. Es besteht daher kein Grund für die Annahme, die im vorliegenden Fall überschütteten Schilfbestände seien vom Schutz des § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000 nicht erfasst. Dem Gesetz ist auch nicht zu entnehmen, dass die zum Zweck der Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion vorgenommenen Anschüttungen in Schilfbeständen vom Verbot des § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000 ausgenommen wären.\ \ Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zur Auffassung gelangte, die vom Bf vorgenommenen Aufschüttungen erfüllten den Verbotstatbestand des § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Entfernungsauftrages gem § 35 Abs 2 NÖ NSchG 2002 gegeben.\ \ Bei diesem Ergebnis kann im Beschwerdefall unerörtert bleiben, ob die belangte Behörde überdies von einem Verstoß des Bf gegen den Verbotstatbestand des § 6 Z 1 NÖ NSchG 2000 ausgehen durfte.

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