Mit BGBl I Nr 14/2011 vom vorgestrigen Tag ist die Novelle zum WRG, die an dieser Stelle von N. Raschauer bereits einmal vorgestellt worden ist, kundgemacht worden. Ebenfalls mit BGBl vom 30.03.2011 ist eine Änderung des Altlastensanierungsgesetzes kundgemacht worden (BGBl I Nr 15/2011). Diese bringt zwei neue Ausnahmetatbestände, die aber angesichts der ohnehin schon komplizierten Verschachtelung von taxativen Abgabetatbeständen und zahlreichen unsystematischen Ausnahmen (jeweils auch in zeitlicher Hinsicht) im bisherigen Gesetz die Lesbarkeit des Gesetzes nicht mehr spürbar verschlechtert:
Stahlwerksschlacken, die im technisch notwendigen Ausmaß zulässigerweise im Ingenieur- und Straßenbau für die Herstellung einer Tragschicht mit gering durchlässiger Deckschicht verwendet werden, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass die erforderliche Qualität gegeben ist.
Abfälle aus Abbruchmaßnahmen, die auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden dürfen, wenn (1.) die Gemeinde bestätigt, dass das abzubrechende Gebäude in den wesentlichen Teilen vor 1955 errichtet wurde, der überwiegende Anteil der Abbruchabfälle einer Verwertung zugeführt wurde und (2.) die abzulagernde Masse, die von einer Liegenschaft stammt, 200 Tonnen nicht überschreitet und (3.) der Abgabenvorteil nachweislich an den Bauherrn weitergegeben wird