Seit kurzem ist auch eine zweite AWG-Novelle 2013 als ME (456/ME 24. GP) in Begutachtung. Die Nov strebt eine Neuregelung der Kernregeln des AWG über Verpackungen im Haushaltsbereich an und will einen einen fairen Wettbewerb sicherstellen. Kerninhalte der Nov sind:\ \ 1.) Die bestehenden Regelungen für Verpackungen im Haushaltsbereich sollen zwecks Sicherstellung eines transparenten Wettbewerbs (mehrere Sammel- und Verwertungssysteme) effektuiert werden. Marktzutrittsschranken sollen abgebaut und die Aufrechterhaltung der bestehenden Qualität der getrennten Sammlung und Verwertung abgesichert werden.\ \ 2.) Die grundsätzlichen Anforderungen an Verpackungen und das Schwermetallverbot der EU-VerpackungsRL sollen aufrecht bleiben.\ \ 3.) Die Regelungen für gewerbliche Verpackungen werden weitgehend unverändert aufrecht erhalten (insbesondere die unentgeltliche Rücknahmepflicht für und die stoffliche Verwertungspflicht der zurückgenommenen Gewerbeverpackungen). Neu geregelt wird allerdings auch in diesem Bereich die gerechte Aufteilung der gesammelten Massen aller lizenzierten Verpackungen auf die Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen.\ \ 4.) Die wesentlichen Definitionen der VerpackungsV werden ergänzt. Das betrifft insbesondere: Hersteller, Abpacker, Importeur, Vertreiber und Letztverbraucher, ergänzt durch Eigenimporteure und Versandhändler, Verpackung an sich, sowie Verkaufs- Transport, Um- und Serviceverpackung, Wiederverwendung, stoffliche und organische Verwertung sowie thermische Verwertung, „Inverkehrbringen“\ \ 5.) Förderung der Mehrwegverpackungen: Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung soll eine Streichung der speziellen Vorgaben für Umverpackungen erfolgen.\ \ 6.) Die Produzentenverantwortung soll weitgehend umgesetzt werden.\ \ Geplantes Inkrafttreten: Inkrafttreten voraussichtlich teilweise mit Kundmachung und teilweise 1. Jänner 2014
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