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Öffentliche Interessen im Naturschutzrecht

Der Staat muss sowohl öffentliche als auch private Interessen schützen und wahrnehmen. Dazu werden im öffentlichen Recht, wie Oberleitner mit treffender Verkürzung feststellt, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Einzelnen und der Allgemeinheit durch das öffentliche Recht geregelt, wobei bestimmte Interessen als schutzwürdig anerkannt werden und so den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechend rechtlich Relevanz erhalten (RdU 2005, 4). Solcherart vom Gesetzgeber für schutzwürdig erachtete Interessen werden in den einzelnen Gesetzen oft mit den Begriffen „öffentliches Interesse“ bzw. „öffentliche Interessen“ umschrieben.

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Wenn sich nun, zum Beispiel in einem UVP-Verfahren, die Situation ergibt, dass für ein und das selbe Vorhaben, sowohl öffentliche Interessen nach Landesgesetzen wie auch nach Bundesgesetzen zu berücksichtigen sind, stellt sich folgende Frage: Sind die öffentlichen Interessen nach den Naturschutzgesetzen andere als die nach bundesrechtlichen Vorschriften?

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Oder anders ausgedrückt: Reicht es für eine naturschutzrechtliche Bewilligung aus, dass das Vorhaben zum Beispiel im gesamteuropäischen Interesse liegt, oder muss hier ein quasi auf Landesebene relevantes Interesse an der Projektsverwirklichung hinzutreten?

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Die Antwort ist freilich relativ simpel: Natürlich liegt in einem bundesweit oder sogar europaweit begründeten Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens ein auch für eine naturschutzrechtliche Bewilligung ausreichend dokumentiertes Interesse. Wenn man daher ab und an von Vollzugsbehörden hört, ein solches „nur“ überregional relevantes Interesse reiche nicht aus, dann kann eine solche Aussage wohl nur politisch motiviert sein. Wie auch der VwGH regelmäßig judiziert, reichen zB Trassenverordnungen aus, ein entsprechendes öffentliches Interesse zu dokumentieren. Nichts anderes kann für auch im europäischen Kontext relevante Interessen der (europäischen) Allgemeinheit gelten: Auch wenn ein gewisses Vorhaben aus europäischer Sicht richtig/wichtig/sinnvoll ist, steht es keiner Behörde zu, ein nur nach regionales Gesichtspunkten relevantes Interesse wie zB die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Region zu fordern. So etwas ist maximal im Rahmen einer Interessensabwägung zu berücksichtigen, eine Unterscheidung in örtlich unterschiedliche öffentliche Interessen gibt es aber nicht …

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