1.) EZG-Novelle 2015 (BGBl I 2015/107)\ \ Um die Verhandlungen über ein Internationales Abkommen zur Verringerung der Flugverkehrsemissionen zu erleichtern, hat die Europäische Union im April 2014 eine Verordnung in Kraft gesetzt, die die Verpflichtung von Flugzeugbetreibern, sich am Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen zu beteiligen, bis 2016 auf innereuropäische Flüge beschränkt. Um Widersprüche zwischen dieser Verordnung und heimischem Recht sowie Mängel bei der Umsetzung der Emissionshandels-Richtlinie zu beheben, wurde kürzlich eine Novelle zum Emissionszertifikategesetz ( vgl 617 d.B. NR 25. GP) im BGBl I kundgemacht. Die Nov beschränkt Verpflichtungen im Emissionshandel ausdrücklich auf innereuropäische Flüge und sieht für mögliche Betriebsuntersagungen durch die EU die – bisher fehlenden – innerstaatlichen Regelungen vor. Außerdem werden die Emissionsmeldungen von Flugunternehmen mit weniger als 25.000 t CO2-Emissionen pro Jahr wesentlich vereinfacht.\ \ 2.) ForstG-Novelle 2015 (BGBl I 2015/102)\ \ Zurückgehend auf einen IA der FPÖ (1181/A 25. GP NR; begründet wurde der Antrag mit der steigenden Zahl an Wildschäden durch Verbiss und Schälen) wurde im ForstG angeordnet, dass der Wildschadensbericht nicht nur im Internet zu veröffentlichen, sondern auch dem Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung vorzulegen ist.\ \ [update 20. 8. 15]\ \ 3.) Neuerlassung der Industrieunfallverordnung 2015 (IUV 2015, BGBl II 2015/229, ausgegeben am 18. 8. 2015)\ \ Die V des BMWFW statuiert Regelungen über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betrieben (daher auch der passende Titel „Industrieunfallverordnung 2015“). Sie dient der anteiligen Umsetzung der RL 2012/18/EU („Seveso III-RL“). Die IUV 2015 ist mit 19. 8. 2015 in Kraft getreten; gleichzeitig trat Art I der IUV idF BGBl II 2010/14 außer Kraft.
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