Hier noch ein kleiner Nachtrag zu dem Posting von N. Raschauer zum Thema Enteignung:\ \ Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (981 dBNR XXIV. GP) kommt es nämlich nicht nur zu einigen mehr oder weniger weitreichenden Änderungen im Bereich des Umweltrechtes sondern – und das ist unter anderem für das umweltrelevante Anlagenrecht insbesondere bei Infrastrukturvorhaben von Interesse – zu einer Änderung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG). Dessen § 7 enthält nämlich einen neuen Abs 3, wonach im Enteignungsverfahren der Enteignungsgegner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und Sachverständigenberatung hat. Dabei soll ihm voller Kostenersatz gebühren, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird, in allen anderen Fällen sieht das Gesetz eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 % der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber € 500,- und höchstens € 7.500,- vor.\ \ Eine annähernd gleich lautende Regelung war bereits einmal in § 7 Abs 3 EisbEG enthalten, wurde aber vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.6.1988 (VfSlg 15.190) als verfassungswidrig aufgehoben. Die damalige Regelung sah nämlich vor, dass sich der Kostenersatzanspruch im Verwaltungsverfahren lediglich auf den „Enteigneten“ bezieht, nicht hingegen auch auf Eigentümer, soweit sie im Enteignungsverfahren durch Abweisung des Enteignungsbegehrens ganz oder teilweise obsiegt haben. Dies hielt der VfGH aus Gleichheitserwägungen für verfassungswidrig.\ \ Nach dieser Aufhebung ging der Gesetzgeber zwar weiterhin davon aus, dass der Enteignungswerber die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren zu ersetzen hatte, stützte sich dabei jedoch auf eine Erkenntnis des VwGH vom 11.2.1993, GZ 90/06/0211, mit welchem der Gerichtshof in Abkehr seiner damals in ständiger Rechtssprechung vertretenen Meinung festgestellt hat, dass zu den Kosten des Enteignungsverfahrens im Sinne des § 44 EisbEG auch jene der rechtsfreundlichen Vertretung (auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren) zählen. Gestützt auf diese allgemeinen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze wurde also weiterhin eine Kostenersatzpflicht im Verwaltungsverfahren tatsächlich gelebt.\ \ Erwartungsgemäß haben daraufhin Enteignungswerber verschiedentlich argumentiert, dass der Gesetzgeber durch § 44 Abs 2 EisbEG ausdrücklich festgelegt habe, dass die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung ausschließlich im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Entschädigung und nicht auch im Verwaltungsverfahren gebühren sollten.\ \ Unter Berufung auf die Vorbeugung allfälliger Auslegungsschwierigkeiten und einer Erschwerung der Rechtsdurchsetzung des Enteignungsgegners hat der Gesetzgeber nunmehr darauf reagiert und eine – ausweislich der Materialien seiner Meinung nach – klare Regelungen im Hinblick auf den Ersatz der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung durch das Eisenbahnunternehmen geschaffen.\ \ Hinkünftig sollte also nicht mehr strittig sein, ob der Enteignungsgegner nur in bestimmten oder aber in allen Fällen einen Anspruch auf Kostenersatz hat. Ein kleiner Trost für den Enteignungswerber ist da vielleicht die Deckelung der Entschädigungszahlung mit € 7.500,-.
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