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Die neue EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte und Lieferketten tritt in Kraft!

Heute tritt die vor wenigen Wochen von Europäischem Parlament und Rat beschlossene VO über entwaldungsfreie Produkte und Lieferketten formell in Kraft. Sie verpflichtet Importeure ebenso wie Exporteure bestimmter Rohstoffe oder Produkte vor dem Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt bzw. der Ausfuhr aus diesem sicherzustellen, dass für deren Herstellung seit dem Jahr 2021 keine Wälder abgeholzt oder geschädigt wurden. Um die entsprechenden Anpassungen vornehmen zu können, wird Unternehmen allerdings eine 18-monatige Übergangsfrist eingeräumt, sodass die wesentlichen Verpflichtungen der VO erst ab 30. Dezember 2024 gelten, für Klein- und Kleinstunternehmen sogar erst ein Jahr später.


Konkret gilt die VO für Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Kautschuk, Soja und Holz bzw. bestimmte aus diesen Rohstoffen hergestellte Erzeugnisse. Sie dürfen künftig nur dann in Verkehr gebracht bzw. auf dem Binnenmarkt bereitgestellt oder ausgeführt wenn, wenn

  • sie entwaldungsfrei im Sinne der VO sind,

  • sie entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und

  • eine Sorgfaltserklärung für sie vorliegt.

Marktteilnehmer und Händler sind dazu verpflichtet, ihre Lieferketten lückenlos zu dokumentieren und sie müssen mittels Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das Produkt enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden, belegen, dass diese der VO entsprechen. Auf Grundlage der gesammelten Informationen müssen sie außerdem eine Risikobewertung durchführen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen. Im Anschluss muss (elektronisch) eine Sorgfaltserklärung an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Eine Größenschwelle für Unternehmen gibt es an sich nicht, für KMU sind allerdings gewisse Erleichterungen vorgesehen.


Die Mitgliedstaaten müssen nun die zuständigen Behörden für die Umsetzung der VO bestimmen und auch die genauen Strafrahmen bei Verstößen sind national festzulegen. Die VO gibt allerdings vor, dass die Sanktionen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen, wobei neben Geldstrafen bzw. Geldbußen auch die Einziehung der relevanten Erzeugnisse oder der damit erzielten Einnahmen möglich ist. Im Fall von juristischen Personen muss der Höchstbetrag der Geldbuße oder -strafe mindestens 4 % des jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes betragen und jedenfalls höher ausfallen, als der potentielle wirtschaftliche Gewinn. Außerdem ist auch ein vorübergehender Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren, Finanzhilfen oder Konzessionen möglich und die Kommission wird rechtkräftige Entscheidungen über Sanktionen – inklusive Namen und Verstoß – auf ihrer Website veröffentlichen.


Unternehmen sollten sich angesichts der umfangreichen Verpflichtungen und der potentiell hohen Strafen bei Nichteinhaltung rasch mit der VO auseinandersetzen und klären, ob sie als Importeure/Exporteure unmittelbar betroffen sind oder sie als Händler zumindest Dokumentationspflichten treffen. Bereits in den kommenden Jahren könnten die Pflichten – nach einer entsprechenden Evaluierung durch die Kommission, wie in der VO vorgesehen – außerdem auch auf andere schützenswerte Ökosysteme und Rohstoffe/Erzeugnisse ausgedehnt werden. Gemeinsam mit der geplanten Lieferketten-RL und der geplanten VO über ein Verbot für Produkte aus Zwangsarbeit, die beide gerade intensiv zwischen Parlament und Rat verhandelt werden, bedeutet die Entwaldungs-VO daher eine massive Stärkung der Lieferkettenverantwortung und stellt damit einen einschneidenden Wandel im EU-Binnenmarkt dar.

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