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Digitalisierung der AWG-Verfahren

Rene Bruckner

Die AWG 2002-Novelle Digitalisierung (BGBl I Nr. 84/2024) ist mit 18.7.2024 in Kraft getreten. Anbei ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:


  • Die Behörde kann in bestimmten Verfahren die Unterlagen in elektro­nischer Form verlangen.

  • SMS- und E-Mail-Lösungen für den vollelektronischen Begleitschein.

  • Für die Teilnahme an elektronischen Verfahren und zur Datenüber­mittlung können das USP oder andere Portale genutzt werden.

  • Angabe der Behandlungsanlagen-ID im EDM-Register nunmehr gesetzlich verankert.

  • Regelungen für das Beschwerdeverfahren (verfahrensbeschleunigen­de Maßnahmen sowie Beschwerdevorbringen von NGOs).

  • Für Bodenaushub-Deponien unter 100.000 m³ und ausschließlich nicht verunreinigtes Material ist eine Sicherstellungsleistung und die Bestellung einer Bauaufsicht nicht erforderlich. Von einem Deponie­aufsichtsorgan kann abgesehen werden, wenn die Behörde die Deponie regelmäßig kontrolliert.

  • Für Bodenaushub-Deponien im vereinfachten Verfahren bekommt die Standortgemeinde Parteistellung.

  • Bei Überprüfungen durch das BMK sind künftig auch Bestellungen geeigneter Prüforgane (natürliche und juristische Personen) anstelle von Amtssachverständigen möglich.

  • Übergangsbestimmungen zur Beurteilung und Zuordnung von Aus­hubmaterial.

  • Festlegung näherer Bestimmungen – insbesondere auch zur zentra­len Stelle – zum ab 1.1.2025 geltenden Einwegpfand.

 

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