Die AWG 2002-Novelle Digitalisierung (BGBl I Nr. 84/2024) ist mit 18.7.2024 in Kraft getreten. Anbei ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:
Die Behörde kann in bestimmten Verfahren die Unterlagen in elektronischer Form verlangen.
SMS- und E-Mail-Lösungen für den vollelektronischen Begleitschein.
Für die Teilnahme an elektronischen Verfahren und zur Datenübermittlung können das USP oder andere Portale genutzt werden.
Angabe der Behandlungsanlagen-ID im EDM-Register nunmehr gesetzlich verankert.
Regelungen für das Beschwerdeverfahren (verfahrensbeschleunigende Maßnahmen sowie Beschwerdevorbringen von NGOs).
Für Bodenaushub-Deponien unter 100.000 m³ und ausschließlich nicht verunreinigtes Material ist eine Sicherstellungsleistung und die Bestellung einer Bauaufsicht nicht erforderlich. Von einem Deponieaufsichtsorgan kann abgesehen werden, wenn die Behörde die Deponie regelmäßig kontrolliert.
Für Bodenaushub-Deponien im vereinfachten Verfahren bekommt die Standortgemeinde Parteistellung.
Bei Überprüfungen durch das BMK sind künftig auch Bestellungen geeigneter Prüforgane (natürliche und juristische Personen) anstelle von Amtssachverständigen möglich.
Übergangsbestimmungen zur Beurteilung und Zuordnung von Aushubmaterial.
Festlegung näherer Bestimmungen – insbesondere auch zur zentralen Stelle – zum ab 1.1.2025 geltenden Einwegpfand.