Mit seiner Entscheidung vom 05.03.2010 hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass das Emissionshandelsgesetz nicht verfassungswidrig ist (wir haben hier im September 2009 über die Einleitung des Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahrens berichtet). Verfassungskonform ist auch die ZuteilungsVO.\\Der Nationale Zuteilungsplan soll nach Ansicht des VfGH bloß eine „sachverständige Grundlage“ für die ZuteilungsVO und die Zuteilungsbescheide darstellen. Im Gegensatz zur vorhergehenden, vom VfGH seinerzeit aufgehobenen gesetzlichen Regelung des seinerzeitigen § 13 Abs 4 EZG wurde vom Gesetzgeber die Qualität des nationalen Zuteilungsplans als selbständige Rechtsquelle nämlich verneint. Nicht nur die Gesetzesrubrik zu § 11 Abs 1 EZG mit der Charakterisierung des nationalen Zuteilungsplans „als Entscheidungsgrundlage (Planungsdokument)„, die sich in den zu prüfenden Worten „als Entscheidungsgrundlage“ in § 11 Abs 1 erster Satz EZG wiederfindet, sondern auch der Ausschussbericht lässt eindeutig erkennen, dass die Regelung des § 11 Abs 1 EZG idF BGBl I 171/2006 vom Gesetzgeber getroffen wurde, um in Reaktion auf die damalige Aufhebung durch den VfGH klarzustellen, „dass der nationale Zuteilungsplan gemäß § 11 ein Planungsdokument ist, aber keine rechtsetzende Wirkung hat„.\\Der Rechtsschutz ist laut VfGH ebenfalls nicht beschnitten: „Selbstverständlich kann auch die im nationalen Zutei- lungsplan enthaltene Datenaggregation fehlerhaft sein. Geht der Fehler auf einen von der Kommission im Rahmen des Notifikations- verfahrens gemäß Art 9 EH-RL iVm § 11 Abs 10 EZG erhobenen Einwand zurück, so kann dieser Einwand zum Gegenstand eines Verfahrens vor den Europäischen Gerichten gemacht werden. Sind hingegen Daten fehlerhaft, die, im nationalen Zuteilungsplan enthalten, zur Grundlage einer Zuteilungsverordnung oder/und eines Zuteilungsbescheides gemacht wurden, so kann die Fehler- haftigkeit des Plans im Rahmen einer Anfechtung der betreffenden Zuteilungsverordnung vor dem Verfassungsgerichtshof bzw. des betreffenden Zuteilungsbescheides vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geltend gemacht werden.“ Oder anders ausgedrückt: Gegen Einwände der Kommission kann man nach Meinung des VfGH Rechtsschutz vor dem EuGH suchen, hinsichtlich der ZuteilungsVO soll eine Individualbeschwerde möglich sein. Gegen Zuteilungsbescheide kann man sich durch Beschwerde an VfGH und/oder VwGH zur Wehr setzen.\\Ob insbesondere die Überlegungen zum Rechtsschutz die Situation für die betroffenen Unternehmen verbessern wird, darf bezweifelt werden:\\
Wird es für betroffene Unternehmen wirklich möglich sein, sich im Wege einer Klage an die europäischen Instanzen zu wenden und dort ihre unmittelbare Betroffenheit nachzuweisen (Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage), wenn der NAP ohnehin „nur“ eine sachverständige Grundlage für die ZuteilungsVO und die Zuteilungsbescheide darstellen soll (siehe dazu auch meine Überlegungen zur Anfechtbarkeit einer Kommissionsentscheidung zum NAP für betroffene Unternehmen in RdU 2008, 8)?
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Aus dem gleichen Grund erscheint auch ein erfolgreicher Individualantrag an den VfGH betreffend die ZuteilungsVO fragwürdig zu sein.
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Wie würde der sachverständigen Grundlage für die ZuteilungsVO und die Zuteilungsbescheide im Rahmen des Zuteilungsverfahrens entgegengetreten werden müssen? Im Wege eines „Gegengutachtens“ …
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