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Keine Verfassungswidrigkeit der Regelungen des AlSAG über Beitragsschuldner

VwGH 10. 1. 2011, 2010/17/0263 hat ausgesprochen, dass die Systematik des AlSAG iZm der Bestimmung des Beitragsschuldners und der Beförderung von bestimmten Abfällen ins Ausland verfassungskonform sind (§§ 3 Abs 1, 4 Z 2, 10 AlSAG). Gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit c AlSAG unterliegt dem Altlastenbeitrag ua der Bergversatz mit Abfällen. § 3 Abs 1 Z 4 AlSAG bestimmt, dass das Befördern von Abfällen (ua) zu einer Tätigkeit gem Z 1 außerhalb des Bundesgebietes altlastenbeitragspflichtig ist. Nach § 4 Z 2 AlSAG ist Beitragsschuldner im Fall des Beförderns von gem den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person.\ \ Nach § 10 Abs 1 AlSAG hat die Behörde in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid ua festzustellen, ob eine Sache Abfall ist (Z 1), ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt (Z 2) und ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt (Z 3). Das in § 10 AlSAG geregelte Feststellungsverfahren hat nach der Rsp des VwGH (vgl nur  VwGH 17. 9. 2009, 2009/07/0103, 0104) den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtsicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. […] Die […] Bedenken der Bf gegen dieses Verständnis der Bindungswirkung des Feststellungsbescheides für die Abgabenfestsetzung vermögen den VwGH nicht von seiner stRsp abzubringen: Zunächst verweist die bf P selbst zutreffend darauf, dass (etwa) im Wege der Wiederaufnahme im Verfahren betreffend die Festsetzung des Altlastenbeitrages einer Änderung der (bindenden) Entscheidung über die Vorfrage Rechnung zu tragen wäre. […]\ \ Nicht überzeugend sind die im vorliegenden Fall gegen diese Bestimmung vorgebrachten (verfassungsrechtlichen) Bedenken (angeblicher Widerspruch zum „Verursacherprinzip“ sowie dem Grundrecht auf Unverletzbarkeit des Eigentums). § 4 Z 2 AlSAG normiert eine eigenständige Regelung zur Bestimmung des Abgabenschuldners.\ \ Aus der Notifizierungspflicht nach § 67 Abs 2 AWG 2002 könne jedoch – so die Bf weiter – keine ausreichende Verbindung derBf  zu einer beitragspflichtigen Tätigkeit nach dem AlSAG und in der Folge zu einer Beitragspflicht hergestellt werden. § 4 Z 2 AlSAG sei insofern möglicherweise „rechtswidrig“, als er das Verursacherprinzip verletze; dieses Prinzip sei ein Grundgedanke, mit dem Kosten und Abgaben demjenigen zugerechnet werden sollten, in dessen Sphäre deren Entstehen liege. Ein Einstehen für eine fremde Schuld würde diesem Grundgedanken sowie dem Grundrecht auf Unverletzbarkeit des Eigentums widersprechen, so die bezughabenden Beschwerdeausführungen zusammengefasst.\ \ Die Bf bestreitet nicht das Vorliegen des Notifizierungsbescheides vom 15. 9. 2006 sowie, dass sie (grundsätzlich) Beitragsschuldnerin iSd § 4 Z 2 AlSAG ist. Die von ihr in diesem Zusammenhang vorgebrachten (verfassungsrechtlichen) Bedenken überzeugen jedoch nicht: Soweit die Bf hier von einem Einstehen für eine fremde Schuld (gemeint die des den Bergversatz durchführenden Unternehmens) spricht, übersieht sie, dass § 4 Z 2 AlSAG eine eigenständige Regelung zur Bestimmung des Abgabenschuldners normiert. Insoweit aber ist es nicht erkennbar, warum der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert gewesen wäre, eine derartige Regelung zu treffen.\ \ Die in der Beschwerde vorgenommene Gleichstellung mit einer Beförderung innerhalb des Bundesgebietes ist schon deshalb nicht zielführend, weil diese Bestimmung ausdrücklich das Befördern notifizierungspflichter Abfälle aus dem Bundesgebiet hinaus voraussetzt. Wenn der Bestimmung der notifizierungspflichtigen Person als Beitragsschuldner im Fall des Beförderns notifizierungspflichtiger Abfälle auch ein gewisser Lenkungseffekt im Hinblick auf eine Hintanhaltung der Vermeidung der Altlastenbeitragspflicht durch die Verbringung ins Ausland zugrunde liegen mag, kann darin jedoch noch keine Regelung erblickt werden, die die Bf in einem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht verletzen würde. Schließlich spricht die Bf in diesem Zusammenhang zutreffend ihre Dispositionsbefugnis an; sie könnte die hier gegenständlichen Abfälle auch im Inland belassen (und so auf einen allfälligen wirtschaftlichen Vorteil in Abwägung mit der dadurch allenfalls vermiedenen Abgabe verzichten).\ \ Die Bf wendet sich schließlich noch gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages. Sie beruft sich hiebei darauf, dass nach § 217 Abs 7 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen sind, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insb insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.\ \ Der VwGH vermag indes der Beurteilung der belangten Behörde, es liege grobes Verschulden vor, nicht entgegenzutreten: Spätestens mit Ergehen des (nach dem oben Gesagten bindenden) Feststellungsbescheides gem § 10 AlSAG hätte der Bf im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage und die stRsp des VwGH klar sein müssen, dass der jeweils strittige Altlastenbeitrag (jedenfalls vorläufig) zu entrichten sein könnte. Die vorgebrachten rechtlichen Bedenken haben die Bf somit noch nicht berechtigt, die Selbstbemessung der Abgabe zu unterlassen (zur Frage des Vorliegens eines entschuldbaren Rechtsirrtums vgl VwGH 21. 12. 2007, 2004/17/0217, mwN).

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