Der VfGH hat mit Erk vom 11. März 2014, GZ B 1479/2010-28 den Bewilligungsbescheid des Lainzer Tunnels gem EisbG aufgehoben.
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Die Bewilligungsbehörde, der BMVIT, hatte den Bescheid auf die §§ 31 ff EisbG gestützt. Mit Erk vom 2. Oktober 2013, G 118/2012, hatte der Gerichtshof den letzten Satz des § 31a Abs 1 EisbG (idF BGBl. I 125/2006) als verfassungswidrig aufgehoben.
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Im nunmehr anknüpfenden Bescheidprüfungsverfahren gelangt der VfGH zu der Auffassung, dass die Beschwerden der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer sowie der Siebt- und\ Achtbeschwerdeführer begründet seien. (Auszug im Original):\ „Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung [§ 31a Abs 1 letzter Satz, Anm d Verf] angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war: Wie die belangte Behörde und die ÖBB-Infrastruktur-AG zutreffend vorgebracht haben, wurden dem Verfahren betreffend die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung zwar ein Amtssachverständiger für elektromagnetische Felder und Elektrotechnik sowie ein nichtamtlicher Sachverständiger für Raumplanung beigezogen. Mehrere Stellen des Genehmigungsbescheides bzw. der Verhandlungsschrift zeigen jedoch, dass sich die belangte Behörde in vielerlei Hinsicht auf die Vermutung der Richtigkeit des Gutachtens nach § 31a EisbG gestützt hat. Die Beschwerdeführer wurden daher durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985). \ III. Ergebnis \ 1. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben. Hingegen ist die Beschwerde der Sechst- und Neuntbeschwerdeführer mangels Legitimation zurückzuweisen. 2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs. 4 Z 3 und § 19 Abs. 3 Z 2 lit. e VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.„
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Auf das Fortbetriebsrecht gem § 31h Abs 1 EisbG wird hingewiesen.