Mit BGBl I 95/2016 wurde eine „Änderung des Mineralrohstoffgesetzes“ kundgemacht.\ \ Zum einen wird in § 120a Z 1a MinroG der Begriff des „Kohlenstoffdioxidstrom“ definiert. CCS ist in Österreich zwar derzeit nicht erlaubt, allerdings bezieht sich das Verbot auf auf die geologische Speicherung von Kohlendioxid und nicht auch auf die Abscheidung zu diesem Zweck. Um die CCS-RL jedoch vollständig umzusetzen war es aus Sicht des Gesetzgebers offensichtlich erforderlich, diese Begriffsdefinition aufzunehmen.\ \ Weiters ist hinkünftig in § 127 Abs 4 MinroG eine Verordnungsermächtigung für den BMWFW vorgesehen, für Bergbautätigkeiten mit geringeren bergbautechnischen und sicherheitstechnischen Anforderungen, bei denen eine praktische Erfahrung von kürzerer Dauer ausreichend ist, eine geringere als eine dreijährige Mindestdauer und in den Fällen des dritten Satzes eine geringere als eine fünfjährige Mindestdauer der praktischen Verwendung als Voraussetzung zur Bestellung von Betriebsleitern oder Betriebsaufsehern festzulegen.\ \
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