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Neues zum Artenschutz aus Luxemburg

Im Ausgangssachverhalt ging es um die Zulässigkeit diverser forstwirtschaftlicher Maßnahmen in der schwedischen Provinz Västra Götaland. Die Auswirkungen dieser forstwirtschaftlichen Maßnahmen betrafen eine Reihe von unter die Vogelschutz-RL fallenden Vogelarten (von denen mehrere auch in Anhang I dieser Richtlinie angeführt sind), sowie auf den Moorfrosch (Rana arvalis, geschützt nach Anhang IV lit a FFH-RL).

Ausgehend von den vom vorlegenden Gericht vorgelegten Fragen können dem Urteil des Gerichtshofs folgende Ausführungen entnommen werden:

  1. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in Art. 5 Vogelschutz-RL gelten nicht nur für die in Anhang I dieser Richtlinie erfassten Vogelarten, sondern für sämtliche wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind (vgl. Art. 1 Vogelschutz-RL). Aber Achtung: Das betrifft nur die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände der Vogelschutz-RL. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in Art. 12 FFH-RL hingegen beziehen sich ausdrücklich nur auf die gemäß Anhang IV lit a genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten.

  2. Für das Auslösen der in Art. 12 lit a bis c FFH-RL genannten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ist es unerheblich, ob sich Maßnahmen negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Arten auswirken. Hier ist zu beachten, dass unionsrechtlich der „Erhaltungszustand einer Art“ definiert wird als die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Art. 2 FFH-RL bezeichneten Gebiet auswirken können (dh das europäische Gebiet der Mitgliedstaaten!). Der so verstandene „Erhaltungszustand einer Art“ wäre erst auf der Ebene der Ausnahmeentscheidung gemäß Art. 16 FFH-RL zu berücksichtigen. Insofern ergibt sich für die momentane Praxis artenschutzrechtlicher Prüfungen wohl kein Änderungsbedarf:


  3. Dass das Tötungsverbot auf einer individuenbezogenen Ebene zu betrachten ist („signifikante Erhöhung des Mortalitätsrisikos“), ist bereits seit Jahren unumstritten. Auf den Erhaltungszustand der Population einer Art kommt es nicht an.

  4. Bezüglich der Frage der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geht es um den Erhalt der ökologischen Funktionalität allfällig verlustig gehender Lebensstätten, dh der „Erhaltungszustand einer Art“ spielt für das Auslösen dieses Verbotstatbestandes ebenso keine Rolle.

  5. Beim Störungstatbestand hätte sich das vorlegende Gericht offenbar eine Antwort darauf erwartet, ob die maßgebliche Bezugsebene für diesen Verbotstatbestand womöglich Provinz- oder Staatsgrenzen sein können bzw. die Metapopulation oder die gesamte Population einer Art innerhalb des betreffenden Teils der biogeografischen Region des Verbreitungsgebiets einer Art. Dieser Frage ist der Gerichtshof jedoch ausgewichen. Aus Gründen der Vorsicht ist daher anzuraten, bei der Beurteilung des Störungstatbestandes weiterhin den engsten Bezugsrahmen (dh den Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art) heranzuziehen.


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