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Nur (mehr) elektronisches EU-ABl verbindlich

Soweit noch nicht bekannt, ein kurzer Hinweis (der “sommerbedingt” verspätet erfolgt…)

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Aufgrund Art 1 Abs 2 VO 216/2013/EU besitzt (nur) die elektronische Fassung des EU-Amtsblatts seit dem 1. Juli 2013 (Art 5 der VO) Echtheit und entfaltet Rechtswirkung (nur diese Fassung ist daher verbindlich).

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Authentische Fassungen sind abrufbar unter http://new.eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de (under construction).

 
 

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