VfGH 02.10.2013, B 327/2012-19, B 373/2012-13 hat zu § 2 Abs 4 SchIV ausgesprochen (Auszug aus der Original-E, anonymisiert; nicht im RIS abrufbar; Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung der Beschwerdegegner).
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BESCHLUSS\ in den Beschwerdesachen 1. (…) und 2. (…) vertreten durch (…) gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 1. Februar 2012, Z BMVIT-(…), in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung beschlossen:
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I. Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt. II. Der Bund (Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, der zu B 327/2012 beschwerdeführenden Partei die mit € 2.620,-\ bestimmten Prozesskosten zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.\ III. Die Beschwerden werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.\ Begründung\ 1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art. 144 Abs. 2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
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Die vorliegenden Beschwerden rügen die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleísteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Achtung des Privatlebens, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein faires Verfahren. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer allenfalls grob unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
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2. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des § 2 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für\ öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Lärmschutzmaßnahmen bei Haupt-, Neben- und Straßenbahnen (Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung-SchlV), BGBl. 415/1993, ein. Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, V30/2013, V 31/2013, hob er die Wortfolge „, S 5004 (Ausgabe 1985) und S 5005 (Ausgabe 1992)“ in § 2 Abs. 1 SchlV sowie die Bestimmung des § 2 Abs. 2 SchlV als gesetzwidrig auf.\ Der Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der genannten Bestimmungen führt zu keiner anderen Beurteilung des durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid vom 1. Februar 2012 genehmigten\ Vorhabens. Es ist davon auszugehen, dass die Aufhebung dieser Bestimmungen keine Auswirkung auf die Beurteilung des Projekts „(…) hat, wonach dieses mit dem UVP-G, dem EisbG und der SchlV vereinbar ist, zumal zunächst Berechnungen dazu dienen, eine Prognoseentscheidung zu treffen, und eine Überprüfung der Lärmsituation durch Messungen erst nach Abschluss der Baumaßnahmen erfolgt. Außerdem ist dem im Verordnungsprüfungsverfahren vorgelegten und in der Gegenschrift wiedergegebenen Gutachten zu entnehmen, dass „schalltechnisch inhaltlich“ durch die bei den verwiesenen Regelwerken erfolgten Änderungen „bei Messungen keine und in den Ergebnissen von Berechnungen nur geringfügige Unterschiede innerhalb der Wahrnehmbarkeitsgrenzen von weniger als ±1 dB“ zu erwarten wären.
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3. Soweit die Beschwerden darüber hinausgehend insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen Verfassungsgesetzlich gewährleísteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw. einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben:
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Der Verfassungsgerichtshof hegt anlässlich der Beschwerden keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 24f Abs. 1 und 2 UVP-G bzw. keine über die bereits erfolgte Verordnungsprüfung hinausgehenden Bedenken gegen die SchlV (siehe zu diesen Bestimmungen zB VfSlg. 18.322/2007). Die Sonderregelung für Eisenbahnvorhaben nach § 24f Abs. 2 UVP-G sowie die Regelung des § 2 Abs. 4 SchlV liegt angesichts des Interesses der Öffentlichkeit an der Verwirklichung solcher lnfrastrukturvorhaben und angesichts der unterschiedlichen Sachlage (zB größere Anzahl betroffener Personen, unterschiedliche Art der Lärmausbreitung und geringere Störwirkung von Schienenverkehrslärm) im rechtspolitischen Ermessen und wirft weder im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz noch im Hinblick auf andere verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (insbesondere Art. 8 EMRK) verfassungsrechtliche Bedenken auf, zumal die SchlV zahlreiche vorrangig bahnseitige Lärmschutzmaßnahmen vorsíeht. Ein Gebot, Eisenbahnvorhaben einerseits und andere umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben andererseits gleich zu behandeln, ist aus dem Gleichheitsgrundsatz nicht abzuleiten. Die Sonderregelung des § 24f Abs. 2 UVP-G in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung (BGBl. I 87/2009) greift ausschließlich dort, wo es um die Zumutbarkeit möglicher Belästigungen der Nachbarn iSd § 24f Abs. 1 Z 2 lit. c UVP-G geht; zu einer Gesundheitsgefährdung darf es nach § 24f Abs. 1 Z 2 lit. a UVP-G in keinem Fall kommen. Soweit die Unbestimmtheit der Bestimmung des § 19 Abs. 4 EisbG behauptet wird, ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum einer Auslegung zugänglichen Begriff des Standes der Technik zu verweisen (zB VfSlg. 17560/2005).
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4. Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
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5. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerden abzusehen und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§ 19 Abs. 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG).
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Anm d Red: Die E des VfGH ist natürlich zur Kenntnis zu nehmen, überzeugt aber im Kern nur bedingt (dieselben Maßstäbe, die an § 2 Abs 1 der SchIV angelegt wurden [Aktualisierungspflicht einer RechtsV] müssten wohl auch für einen vor 20 Jahren eingeführten „Schienenbonus“ gelten). Es genügt idZ, auf den Umstand hinzuweisen, dass der dt Gesetzgeber die dt Parallelregelung im Sommer 2013 (mit Wirkung vom 1. 1. 2015) aufgehoben hat…