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UMG-Register-V im BGBl

Peter Sander

Vor kurzem ist die V des BMLFUW zur Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden (UMG-Register-V) im BGBl kundgemacht worden (BGBl II 2012/152, ausgegeben am 4. 5. 2012).

Die Verordnungsermächtigung des § 15 Abs 5 UMG eröffnet die Möglichkeit, dass auch andere als nach dem „Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung – EMAS“ validierte Organisationen (Betriebe, Unternehmen, Verwaltungseinrichtungen) unter bestimmten Bedingungen registriert werden können, wenn sie Umweltmanagementsysteme anwenden, die zu EMAS gleichwertig sind. Durch die Eintragung in ein öffentliches Register wird diesen Organisationen die Inanspruchnahme der Verwaltungsvereinfachungsmaßnahmen gem Abschnitt IV UMG ermöglicht.

Mit der vorliegenden „UMG Register VO“ werden nun die Kriterien für die Registrierung von derartigen Unternehmen festgelegt; sie bezieht sich auf Entsorgungsfachbetriebe (EFB-Betriebe), „Responsible Care-Betriebe“ und „ISO 14001 Betriebe“ und ist mit 5. 5. 2012 in Kraft getreten.

Das öffentlich zugängliche Register wird vom BMLFUW geführt, der sich bei dieser Aufgabe des UBA bedient.

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