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Update: Aktuelle RV


Über mehrere aktuelle Gesetzesinitiativen haben wir bereits mehrfach berichtet. Anbei ein kurzes Update zum Gesetzwerdungsprozess:

1. Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013 (RV 24. 4. 2013, 2292 BlgNR 24. GP)

Durch jenes BG sollen das Umweltförderungsgesetz, das Emissionszertifikategesetz 2011, das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, das Umweltmanagementgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013)

Das Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013 dient der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben (zB der EMAS-III-VO) und der sonstigen legistischen Anpassung verschiedener BundesG. Die Änderungen sollen am Tag nach Kundmachung des Gesetzes im BGBl in Kraft treten.

2. Klimaschutzgesetz (RV 24. 4. 2013, 2295 BlgNR 24. GP)

Es handelt sich um ein BG, mit dem das Klimaschutzgesetz geändert werden soll

Mit der vorgeschlagenen Novelle der Anlage 2 soll das KSG an die Klimaschutzverpflichtungen der Republik Österreich außerhalb des EU-Emissionshandels im Verpflichtungszeitraum 2013 bis 2020 angepasst werden. Als Datum des Inkrafttretens ist der Tag nach der Kundmachung der Nov im BGBl vorgesehen.

3. AWG-Novelle Industrieemissionen

Durch dieses BG soll das AWG 2002 (AWG-Novelle Industrieemissionen) und das AlSAG geändert werden (RV 24. 4. 2013, 2293 BlgNR 24. GP)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Umsetzung der RL 2010/75/EU über Industrieemissionen:

Die RL 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; IE-RL) ersetzt ua die RL 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (im Folgenden: IPPC-Richtlinie). Die Bestimmungen der IE-RL sind im Vergleich zur IPPC-RL geändert und erweitert worden, insb betreffend die Veröffentlichung von Genehmigungen, die Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser am Gelände der IPPC-Behandlungsanlage, die Rückführung des Geländes in den Ausgangszustand nach Beendigung der Tätigkeit der IPPC-Behandlungsanlage, die Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen, Bescheidinhalte, Emissionsgrenzwerte, die Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage und der Genehmigung und Umweltinspektionen. Diese Änderungen und Erweiterungen waren mit 7. 1. 2013 in nationales Recht umzusetzen und erfordern eine Anpassung der IPPC-Bestimmungen im AWG 2002.

EU-Glas-Abfallende-VO und EU-Schrott-VO: Die beiden VO enthalten Kriterien, bei deren Erfüllung bei Bruchglas bzw bei Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott das Ende der Abfalleigenschaft erklärt werden kann. Diese Verordnungen sind unmittelbar anwendbar, bedürfen aber der Erlassung von Begleitregelungen auf nationaler Ebene, insb im Hinblick auf die Festlegung der zuständigen Behörde und die Festlegung von Strafbestimmungen. Eines der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft ist die Ausstellung einer Konformitätserklärung und Weitergabe dieser an den nächsten Besitzer; diese Konformitätserklärung soll als Nachweis über das Ende der Abfalleigenschaft bei jeder Übergabe von Abfallende-Glas bzw Abfallende-Schrott weitergegeben werden und bei Transporten mitgeführt werden.

Verbringung von Abfällen: Im Hinblick auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen wird in bestimmten Fällen zur Wahrung der Ziele und Grundsätze und der öffentlichen Interessen gem AWG 2002 die Möglichkeit eingeräumt, nachträglich Auflagen, Bedingungen oder Befristungen aufzuerlegen. Auflagen, Bedingungen oder Befristungen können auch im Falle einer Rückführung einer illegalen oder nicht durchführbaren grenzüberschreitenden Verbringung erfolgen.

Ergänzung der Straf- und Kontrollbestimmungen: Die Strafbestimmungen im AWG 2002 werden, insb im Hinblick auf die EU-SchrottV ergänzt. Weiters wird aufgrund der Präventionswirkung der Strafrahmen angepasst. Kontrollbestimmungen werden an die Vollzugserfahrungen angepasst.

Deregulierung: „Reuse“-Betriebe: Autowerkstätten, Elektrowerkstätten und Werkstätten für Gebinde, die auch Altfahrzeuge, Elektroaltgeräte sowie bestimmte Arbeitsmaschinen oder Gebinde, die Abfälle sind, zur Wiederverwendung vorbereiten, sollen unter bestimmten Umständen von der Genehmigungspflicht gem § 37 AWG 2002 ausgenommen werden.

Mobile Behandlungsanlagen: Es wird eine Selbstüberprüfungspflicht festgelegt und die Genehmigung durch eine Prüfbescheinigung ermöglicht werden; weiters wird eine Verordnungsermächtigung geschaffen, um nähere Bestimmungen über Ausstattung und Betriebsweise dieser Behandlungsanlagen und über die Prüfung und die Prüfbescheinigung festzulegen.

Anlagen, die der Gewerbeordnung unterliegen: Wenn diese Anlagen durch Änderung der Rechtslage oder Änderung der Tätigkeit in das Regime des AWG 2002 fallen, soll die bestehende Genehmigung berücksichtigt werden.

Altlastenbeitrag: Für die Beurteilung des Altlastenbeitragstatbestandes betreffend die Beförderung von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes zu einer beitragspflichtigen Tätigkeit gem § 3 Abs 1 Z 1 bis 3a ALSAG ist derzeit – entsprechend VwGH 20. 9. 2012, 2010/07/0215 und 2011/07/0134) – jene Tätigkeit zugrunde zu legen, zu deren ersten (unmittelbaren) Zweck die Verbringung außerhalb des Bundesgebietes erfolgte, und nicht daran anschließende weitere bzw eine abschließende Tätigkeit (Behandlung). Die sich dadurch ergebende (vermeintliche) Ungleichbehandlung betreffend die im Bundesgebiet behandelten Abfälle (so die Ansicht des BMLFUW) soll abgeschafft werden und daher § 3 Abs 1 Z1 bis 3a ALSAG entsprechend abgeändert werden. Die Änderungen sollen überwiegend mit dem Tag nach Kundmachung im BGBl in Kraft treten.

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