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VfGH bestätigt: Auch Elektroautos sind an Geschwindigkeitsbeschränkungen des IG-L gebunden


Dass Tempolimits, die aufgrund des Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) erlassen werden, nicht nur für Benzin- und Dieselautos, sondern auch für Elektroautos gelten, hatte der VfGH bereits im Jahr 2011 judiziert. Schon damals hielt der Gerichtshof fest, dass es nicht unsachlich ist, wenn der Landeshauptmann gestützt auf das IG-L durch Verordnung eine immissionsbedingte einheitliche Geschwindigkeitsbegrenzung erlässt, ohne dabei zwischen einzelnen Fahrzeuggattungen und deren jeweiligem Schadstoffausstoß zu differenzieren (VfSlg 19.498/2011). Unterschiedliche Tempolimits für Pkws würden den Verkehrsfluss beeinträchtigen und damit die Verkehrssicherheit gefährden. Darüber hinaus käme es in diesem Fall zu einem „ungleichmäßigen Geschwindigkeitsverlauf“. Dadurch würde die Geschwindigkeitsbeschränkung aber ihren emissionsreduzierenden Effekt wenigstens teilweise verlieren.

Die Beschwerde eines Besitzers eines Elektroautos gegen das Tempolimit auf der Westautobahn bei Linz wurde daher nicht behandelt, sondern beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie dem VwGH abzutreten.

VfGH 23.02.2017, E 70/2017-10

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