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VfGH: Prüfung des § 31a Abs 1 EisbG

Der VfGH hat mit B vom 12. 10. 2012, GZ B 1479/10 beschlossen, das EisbG (konkret dessen § 31a Abs 1) einer Prüfung zu unterziehen.\ \ Nach § 31a Abs 1 letzter Satz EisbG gilt im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit der von der antragstellenden Partei beizubringenden Sachverständigengutachten. Der VfGH hat hinsichtlich dieser Bestimmung ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet, weil er sie vorderhand als mit dem Gleichheitssatz, mit dem Rechtsstaatsprinzip und mit Art 11 Abs 2 B-VG für unvereinbar hält.\ \ In seinen Entscheidungsgründen geht der VfGH zunächst davon aus, dass § 31a EisbG den Bewilligungswerber zur Vorlage von Sachverständigengutachten zu allen entscheidungsrelevanten Fragen iZm mit der Erlangung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung verpflichtet (insb ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht).\ \ Der letzte Satz des § 31a Abs 1 EisbG scheint nun – so der VfGH – die zur Entscheidung über diesen Antrag zuständige Behörde von einer inhaltlichen Überprüfung dieser Gutachten bis zum Beweis von deren Unrichtigkeit zu entbinden. In diesem Zusammenhang hat nun der VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des letzten Satzes des § 31 Abs 1 EisbG eingeleitet, weil er es vorderhand als mit dem Gleichheitssatz, mit dem Rechtsstaatsprinzip und mit Art 11 Abs 2 B-VG für unvereinbar hält, der für die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Bewilligung zuständigen Behörde die Aufgabe der eigenständigen Tatsachenfeststellung zu entziehen. Denn einerseits scheine die Tatsachengrundlage, anhand derer das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung zu prüfen ist, für die Entscheidung von zumindest ebensolcher Bedeutung zu sein wie die Lösung der Rechtsfrage selbst. Zudem scheine es sich andererseits bei den in den vorzulegenden Gutachten zu beantwortenden Fragen um gemischte Sach- und Rechtsfragen zu handeln.\ \ Vgl idZ VfSlg 16.049/2000 zum vergleichbaren § 70a aF Wr BauO.

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