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Vom Lärm der auf Bundesstraßen verkehrenden Kraftfahrzeuge – Verordnungsprüfung BStLärmIV, VfGH 15.3


In seiner Februar/März-Session hat der Verfassungsgerichtshof die Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung (kurz BStLärmIV) in jenen Bestimmungen, die das BVwG abgeklopft wissen wollten, für gesetzmäßig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in seinem Antrag – anlässlich des Verfahrens „S1 Schwechat-Süßenbrunn“ (vulgo: Lobau-Tunnel) an den Verfassungsgerichtshof u.a. auf die Festlegung der zulässigen Lärmbelastung mittels fixer Grenzwerte bezogen. In ruhigeren Gebieten würde es damit zu einer automatischen „Auffüllung“ bis zum Grenzwert kommen. Weitere Bedenken betrafen u. a. das sogenannte „Irrelevanzkriterium“, das zusätzlichen Lärm im Ausmaß von bis zu einem Dezibel bis zu einer bestimmten Gesamtbelastung zur Beurteilung der zumutbaren Belästigung als grundsätzlich akzeptabel betrachtet, und die Abgrenzung des Untersuchungsraums. Begehrt wurde die Aufhebung des § 6 Abs. 1 bis 4, in eventu des letzten Satz des § 6 Abs 2 sowie § 6 Abs 3 und 4 BStLärmIV.

Der Verfassungsgerichtshof teilte diese Bedenken nicht. Die drei wesentlichen Kernaussagen des VfGH zusammengefasst:

  1. Widerstreitende, auf Expertenebene mitunter heftig diskutierte Ansichten (zB ab wann eine Gesundheitsgefährdung vorliegen könne) bewirken noch keine Gesetzwidrigkeit. Entscheidend ist, dass sich die Behörde und vorgelagert die Sachverständigen mit diesen unterschiedlichen Meinungen schlüssig und nachvollziehbar auseinandergesetzt haben.

  2. Es liegt innerhalb des vom Gesetzgeber eingeräumten Spielraumes des Verordnungsgebers, eine Abwägung zwischen Interessen der Nachbarn, des Gesundheitsschutzes und der Verkehrserfordernisse zu treffen und als Grundlage für die Beurteilung der Kriterien für die Gewichtung dieser Interessen eine generelle Norm vorzusehen, die ein System anordnet, wonach von näher festgelegten Grenzwerten auszugehen ist. Diese Grenzwerte stellen Mindeststandards dar; ob und inwieweit lärmschutztechnische Maßnahmen geboten sind, ist im Genehmigungsverfahren zu entscheiden (vgl. VfSlg. 18.322/2007).

  3. Die Abgrenzung des Untersuchungsraums sei im Einzelfall vorzunehmen. Wesentliches Kriterium sei dabei die Gesundheitsgefährdung.

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