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VwGH: Einzelfallprüfung für Seilbahn Kahlenberg in Wien

Anh II Z 10 lit h UVP-RL 2011/92/EU; Anh 1 Z 10 lit e UVP-G 2000

Das UVP-G 2000 sieht – in Umsetzung der UVP-RL 2011/92/EU – für bestimmte in seinem Anh 1 genannte Arten von Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vor. Für manche der im Anh 1 UVP-G 2000 genannten Vorhaben ist aber zuerst aufgrund einer (groben) Einzelfallprüfung festzustellen, ob überhaupt eine (umfangreichere) UVP durchzuführen ist.

Wie der VwGH nun feststellte, falle das konkrete Vorhaben Seilbahn Kahlenberg in Wien unter den UVP-Tatbestand „Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E berührt wird“ nach Anh 1 Z 10 lit e UVP-G 2000. Die UVP-RL 2011/92/EU habe nämlich einen ausgedehnten Anwendungsbereich und sehr weitreichenden Zweck (Rn 25). Der weit gefasste Wortlaut des zugrundeliegenden Anh II Z 10 lit h UVP-RL („ähnliche Bahnen besonderer Bauart“) lasse erkennen, dass davon auch weitere (andere) Typen von Bahnen, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen, umfasst seien (Rn 26). Dieses (weite) Begriffsverständnis sei bei Auslegung des Anh 1 Z 10 lit e UVP-G 2000 zugrunde zu legen (Rn 27). Gegenständlich sei daher per Einzelfallprüfung festzustellen, ob das konkrete Vorhaben UVP-pflichtig ist (Rn 28).

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