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VwG bleibt „Zuschauer“ im UVP-Verfahren


Der VwGH stellt klar: Ein VwG kann keine „mitwirkende Behörde“ nach dem UVP-G sein – und damit auch keinen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht stellen.

Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu Baubewilligungen stellte das VwG Wien bei der Wiener LReg einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3 Abs. 7 UVP-G. Diese wies den Antrag als unzulässig zurück – mit der Begründung, dass das VwG keine Verwaltungsbehörde und somit auch keine „mitwirkende Behörde“ iSd § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G sei. Das BVwG gab der Beschwerde des VwG Wien statt und legte dem Behördenbegriff ein funktionelles Verständnis zugrunde, wonach dem VwG die Begfugnis zukommen müsse, als „mitwirkende Behörde“ einen UVP-Feststellungsantrag zu stellen. Der VwGH hob diese Entscheidung auf (29.4.2025, Ro 2024/05/0010) und begründete dies wie folgt: Die Mitwirkungsrechte gemäß UVP-G seien speziell auf die aktive Rolle der Verwaltungsbehörden (insb. Mitwirkung an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens) zugeschnitten. Einem im Beschwerdeverfahren zuständig gewordem VwG komme eine solche spezifische Rolle nicht zu. § 3 Abs. 7 UVP-G, der den mitwirkenden Behörden das Recht zur Stellung eines UVP-Feststellungsantrages einräumt, stelle demnach keine Verfahrensvorschrift dar, welche im Wege des § 17 VwGVG sinngemäß auch vom VwG anzuwenden wäre. Der vom VwG Wien gestellte UVP-Feststellungsantrag sei daher unzulässig gewesen.


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