Kumulierungsprüfung 2.0 am Semmering
- Sebastian Seidl
- 14. Aug.
- 1 Min. Lesezeit
Eine zentrale Frage des UVP-Rechts rückt erneut ins juristische Rampenlicht: Wie weit reicht die Kumulierungsprüfung?
Das UVP-Feststellungsverfahren zur geplanten Hotelanlage Grand Semmering geht in die nächste Runde. Zur Erinnerung: Der VwGH hatte das ursprüngliche Erkenntnis des BVwG aufgehoben, da die Kumulierungsprüfung im Rahmen der Einzelfallprüfung – entgegen der bisherigen Auffassung in Lehre und Rechtsprechung – nicht nur auf Vorhaben des maßgeblichen Tatbestands des Anhangs 1 UVP-G 2000 einzuschränken ist. Vielmehr sind auch andere Vorhaben zu berücksichtigen, sofern sie im räumlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Vorhaben stehen und Auswirkungen auf dieselben Umweltmedien haben können.
Das BVwG ließ im zweiten Rechtsgang die Sachverständigengutachten insbesondere im Hinblick auf die oben genannte neue Judikaturlinie des VwGH ergänzen. Dabei zog das BVwG die in Frage kommenden bestehenden Vorhaben auswirkungsbezogen in die Kumulierungsprüfung mit ein, wobei diese offensichtlich in die Beurteilung der Ist-Situation eingeflossen sind. Die Zusatzbelastung des gegenständlichen Vorhabens (Soll-Belastung) war auf dieser Grundlage (wieder) nicht erheblich, eine UVP-Pflicht folglich zu verneinen. Keine Aussage traf das BVwG in Bezug auf die Schwellenwertprüfung, also die Frage, ob überhaupt in die Einzelfallprüfung einzusteigen ist.
Das aktualisierte UVP-Rundschreiben des BMK vom März 2025 hat diese Debatte aufgegriffen:
• Schwellenwertberechnung: es genügt (dem VwGH folgend) eine direkte oder mittelbare Umrechnung auf eine gemeinsame Maßeinheit, laut Rundschreiben könnte man auch die Prozentwerte der jeweiligen Schwellenwerte zusammenrechnen.
• Einzelfallprüfung: zu beurteilen ist die Zusatzbelastung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens. Die anderen zu kumulierenden Projekte sind in der bestehenden Grundbelastung (Ist-Situation) zu berücksichtigen.






