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Aarhus-Konvention gilt auch bei Finanzierungsentscheidungen

NGOs sind berechtigt, Entscheidungen europäischer Einrichtungen zur Finanzierung von Projekten zu bekämpfen, wenn dabei Umweltrecht zur Anwendung gelangt.


Die Europäische Investitionsbank (EIB) lehnte einen Antrag auf

Durchführung einer internen Prüfung gemäß Art. 10 Aarhus-VO ab, welchen die anerkannte Umweltorganisation ClientEarth hinsichtlich eines Beschlusses zur Gewährung eines Darlehens für den Bau einer Biomasseanlage gestellt hatte. Zu Unrecht, wie der EuGH feststellte (6.7.2023, C-212/21 P ua): Die von der EIB für Investitionsentscheidungen festgelegten umwelt- und klimaschutzbezogenen Vorgaben würden „Maßnahmen des Umweltrechts“ darstellen, der Beschluss sei als

„rechtsverbindlich“ zu qualifizieren, der – da den Finanzierungswerber betreffend – auch die von der Aarhus-VO geforderte Außenwirkung

besitze.

Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben: Der EuGH legt die Maßnahmen des Umweltrechts weit aus und bezieht damit auch Finanzierungsentscheidungen in das Aarhus-Regime mit ein, wenn umwelt- oder klimaschutzbezogene Aspekte mitgeprüft werden. Ökologische

Kriterien spielen auch bei Förderentscheidungen nach EAG eine wichtige Rolle. Droht nun eine Anfechtung von Förderverträgen durch Umweltorganisationen?

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