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Peter Sander

Aktuelle EuGH-Rsp zur UVP-RL 85/337/EG

In gebotener Kürze soll auf aktuelle EuGH-E zur UVP-RL 85/337/EG eingegangen werden:\\ Normal 0 21 false false false DE-AT X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4 < ![endif]-> < ![endif]-> < ! /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-qformat:yes; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman","serif";} -> \\

  1. 28.2.2008, Rs C-2/07 (Vorabentscheidung Belgien): Zu beurteilen war die UVP-Pflichtigkeit eines Zivilflugplatzes mit einer Start- und Landebahngrundlänge von über 2100 m. Der EuGH sprach aus, dass eine Vereinbarung zwischen Behörden und Unternehmen zur Änderung der Infrastruktur eines Flughafens noch kein Projekt iSd UVP-Richtlinie darstelle. Der Anwendungsbereich des Anhanges II der RL in Bezug auf Flughäfen bezieht sich jedoch auch auf Änderungen der Infrastruktur eines vorhandenen Flugplatzes ohne Verlängerung der Start- und Landebahn. Der GH folgerte weiters, es sei idZ Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der anwendbaren nationalen Regelung festzustellen, ob eine solche Vereinbarung eine Genehmigung im Sinne des Art 1 Abs 2 der Richtlinie 85/337 darstellen könne. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob diese Genehmigung Teil eines mehrstufigen Verfahrens mit einer Grundsatzentscheidung und Durchführungsentscheidungen ist und ob die kumulative Wirkung mehrerer Projekte zu berücksichtigen ist, deren Umweltverträglichkeit insgesamt zu prüfen ist.

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  1. 3.7.2008, Rs C-215/06 (Kommission/Irland): In Irland wurde eine der größten Windfarmen ohne UVP (vor Realisierung des Projekts) errichtet. Irland hat diesen Zustand durch eine quasi „nachträgliche UVP“ legalisiert. Aus diesem Grund wurde gegen Irland ein Vertragsverletzungsfahren wegen fehlender UVP von Projekten, die in den Geltungsbereich der UVP-RL fallen eingeleitet. Durch das rezente Urteil des EuGH wurde Irland wegen mangelhafter Umsetzung der RL (infolge „nachträglicher Legalisierung des Vorhabens) verurteilt.

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  1. 25.7.2008, Rs C-142/07 (Vorabentscheidungsersuchen Spanien, Straßenbauvorhaben „Madrid Calle 30″): Der EuGH sprach aus, dass auch innerstädtische Bauvorhaben, die den Begriff der Autobahn oder Schnellstraße erfüllen, von Anhang I Z 7 der UVP-Richtlinie erfasst sind. Auch Projekte zur Erneuerung und Verbesserung bestehender Autobahnen und Schnellstraßen erfüllen den Tatbestand des „Baus“, wenn sie auf Grund ihres Umfangs und ihrer Art einem Neubau gleichkommen; andere Vorhaben können die Tatbestände des Anhangs II Z 13 (Änderungen erfüllen).

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