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Aktuelle VwGH-Entscheidungen zu UVP-G 2000

Mehrere rezente E des VwGH zum UVP-G 2000 sind wegen ihrer grundsätzlichen Aussagen von Bedeutung:\\ Normal 0 21 false false false DE-AT X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4 < ![endif]-> < ![endif]-> < ! st1\\:*{behavior:url(#ieooui) } -> < ! /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-qformat:yes; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:11.0pt; font-family:"Calibri","sans-serif"; mso-ascii-font-family:Calibri; mso-ascii-theme-font:minor-latin; mso-fareast-font-family:"Times New Roman"; mso-fareast-theme-font:minor-fareast; mso-hansi-font-family:Calibri; mso-hansi-theme-font:minor-latin; mso-bidi-font-family:"Times New Roman"; mso-bidi-theme-font:minor-bidi;} -> \

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\\4.3.2008, 2005/05/0281 (Mattighofen, Bewilligung für die Errichtung einer Starkstromleitung): Voraussetzung der Kumulierung ist jedenfalls eine Gleichartigkeit der Vorhaben; für eine Kumulierung von Vorhaben, die in ganz unterschiedlichen Tatbeständen des Anhangs 1 geregelt sind (hier: Z 13 Rohrleitungen für den Transport von Gas, Z 16 Starkstromleitungen, Z 80 Anlagen zur Lagerung von Erdgas oder brennbaren Gasen in Behältern) bietet § 3 Abs 2 UVP-G 2000 keinen Raum. Der betroffenen Grundstückseigentümer bzw dinglich Berechtigte hat keinen Anspruch auf Verkabelung einer geplanten Freileitungsanlage. Für derartige Abänderungen durch die Behörde mittels Auflagen fehlt im StWG eine Rechtsgrundlage.\\31.3.2008, 2006/05/0184 (nö 380kV Leitung). Wesentliche Aussagen zu Vorsorge- und Schutzniveau im Hinblick auf eine betriebsbedingte Wohnung (baubehördliche bewilligter Pferdestall mit Wohnnutzung im Bauland-Industriegebiet): Die rechtskräftig erteilte Baubewilligung, die auch die Nutzung einer Wohnung sowie eines Appartements mit Wohn-, Schlafraum und Bad umfasst, schränkt die Aufenthaltsdauer der zulässigerweise das Grundstück benutzenden Personen nicht ein. Auch der Personenkreis, der die baubehördlich bewilligten Wohnräume nutzen darf, wird in der Baubewilligung nicht eingeschränkt. Es ist daher von einer zulässigen, dauernden und in den genannten Punkten nicht eingeschränkten Wohnnutzung dieses Grundstückes auszugehen. Bei der Beurteilung der Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit ist zu berücksichtigen ob auf dem Grundstück der Nachbarin dauernd Kinder leben und bejahendenfalls, ob für diese im Unterschied zu den Erwachsenen durch die bewilligte 380 kV-Leitung eine Gesundheitsgefährdung verbunden sein kann.\\ Normal 0 21 false false false DE-AT X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4 < ![endif]-> < ![endif]-> < ! /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-qformat:yes; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:11.0pt; font-family:"Calibri","sans-serif"; mso-ascii-font-family:Calibri; mso-ascii-theme-font:minor-latin; mso-fareast-font-family:"Times New Roman"; mso-fareast-theme-font:minor-fareast; mso-hansi-font-family:Calibri; mso-hansi-theme-font:minor-latin; mso-bidi-font-family:"Times New Roman"; mso-bidi-theme-font:minor-bidi;} -> \\10.9.2008, 2008/05/0009 (Erweiterung Steinkohlekraftwerk Mellach): Unter Hinweis auf seine Judikatur zu § 77 Abs 3 GewO 1994 und § 20 Abs 3 IG-L hält der VwGH fest, dass die Genehmigung einer Betriebsanlage, mit deren Betrieb keine erhebliche Zusatzbelastung an Luftschadstoffen verbunden ist und die daher keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leistet, nicht schon deshalb versagt werden darf, weil es im betreffenden Gebiet zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte kommt.\\22.10.2008, 2007/06/0066 Golfplatz Anif): Bei einem Vorhaben handelt nur dann um eine Änderung eines bestehenden Vorhabens, wenn für das ursprüngliche Vorhaben alle materienrechtlichen Bewilligungen für Bau und Betrieb erteilt worden sind, sonst liegt ein neues Vorhaben iS des UVP-G vor; die Übergangsbestimmungen sind nur anwendbar, wenn ein materienrechtliches Genehmigungsverfahren vor dem Stichtag eingeleitet worden ist – ist aber die einzig erteilte Rodungsbewilligung erloschen, was als Vorfrage zu klären ist – sind die Übergangsbestimmungen nicht anwendbar und das Vorhaben UVP-pflichtig. Wird außerdem nach Erteilung einer Rodungsbewilligung das Vorhaben wesentlich geändert, so liegt auch aus diesem Grund keine materienrechtliche „Einleitung“ eines Genehmigungsverfahrens vor dem Stichtag vor, weil dieses zu einem anderen Projekt eingeleitet wurde.

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