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Alle Neune: Wien beschließt Aarhus Umsetzung

Wiener Umsetzung

Die bereits aus anderen Umsetzungen bekannte „Beteiligtenstellung Plus“ für lokal nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannte Umweltorganisationen bei Eingriffen in Europaschutzgebiete, sowie ein nachträgliches Beschwerderecht für Eingriffe in unionsrechtlich geschützte Artbestände sieht die Wiener Umsetzung vor. Eine Regelung zur Präklusion ist enthalten, Beschwerden sind nur zulässig, wenn eine Beteiligung im Erstverfahren erfolgte, unabhängig vom Verschulden der anerkannten Umweltorganisation. Entgegen der im Sommer 2020 kursierenden Version sieht der aktuelle Beschluss des Landtages auch eine Lösung für die Rückwirkungsfrage vor: ab Inkrafttreten soll die Anfechtung von Bescheiden möglich sein, die ein Jahr zurückliegen. Die Ausnahme und Besonderheit gegenüber den anderen Bundesländern: eine solche rückwirkende Beschwerde soll nicht möglich sein, wenn bereits einmal ein Rechtsmittelverfahren im betroffenen Fall geführt wurde. Eine Umsetzung erfolgt in Jagd-, Fischerei-, Naturschutz und dem Nationalparkgesetz Wiens, auf eine völkerrechtliche Vollumsetzung wird großzügig verzichtet.

Damit schließt Wien die Reihe der Bundesländer ab, die ihre zentralen Landesgesetze im Umweltrecht auf die Judikatur des EuGH nach dem Fall Protect anpassen. Auch hier finden sich jedoch Lücken: die Umsetzung um nationalen Recht, zu der auch Wien völkerrechtlich verpflichtet ist, fehlt. Ebenso ist die Frage der rückwirkenden Anfechtung bereits in der Rsp des VwGH mehrfach anders beurteilt worden und das erforderliche Darum eher zwischen 2009-2014 anzusiedeln (vgl.: Ra 2018/07/0410-9 und Ra 2018/07/0380 bis 0382-9; sowie Ra 2019/10/0163-8). Schließlich ist auch die Frage der Zulässigkeit der Präklusionsregel im Angesicht der EuGH-Judikatur zu stellen (etwa: C-137/14, aber auch C-826/18)

Ein Überblick

Mit Wien schließt die Runde der Bundesländer ihre Umsetzungen der Rechtsschutzregelungen nach der Aarhus Konvention ab, folgend der berüchtigten Entscheidung Protect. Abgesehen von der Rückwirkungsfrage mit dem Ausschluss eines neuerlichen Verfahrens bringt sie dabei wenig Neues, offenbart jedoch erneut vorhandene Lücken der anderen Umsetzungen, wie sie etwa Prof. Müller von der Universität Innsbruck zusammengefasst hat.

Einigkeit herrscht unter den Bundesländern hinsichtlich der grundsätzlichen Ausrichtung: bloße Beteiligtenstellung „plus“ mit Nachprüfungsrecht für lokal anerkannte Umweltorganisationen, Umsetzung nur im Unionsumweltrecht, Verordnungen und Unterlassungen sind nicht anfechtbar. Unterschiede finden sich dann vor allem bei den Fristen, der Präklusionsumsetzung und der Rückwirkung, wie ein Überblick der wesentlichen Punkte in untenstehender Tabelle zeigt. Für eine detailliertere Analyse sei ein Blick ins aktuelle Umweltrecht Jahrbuch 2020 (Hrsg: Ennöckl/Niederhuber) empfohlen.


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