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Ausbau der Tauernbahn – Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Bereits einmal war der VwGH mit dem zweigleisigen Ausbau der Tauernbahn (Streckenabschnitt Schwarzach/St. Veit – Spittal/Millstättersee [Angerschluchtbrücke – Bahnhof Angertal] befasst. Mit Erk vom 12. 9. 2006, 2005/03/0131 wurde der negative Feststellungsbescheid des BMVIT aufgehoben, weil das angesprochene Vorhaben nach Ansicht des GH gem § 23b Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 einer UVP zu unterziehen gewesen wäre (als zweigleisiger Ausbau einer Fernverkehrsstrecke).

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In weiterer Folge änderte der Antragsteller das Projekt ab. Im neuerlich durchgeführten UVP-Feststellungsverfahren lehnte der BMVIT die Pflicht zur Durchführung einer UVP erneut ab. Es sei kein Neubau, sondern lediglich Ausbaumaßnahmen auf der bestehenden Eisenbahnstrecke beabsichtigt. Die bestehende eingleisige Angerschluchtbrücke werde durch den Neubau der gleichfalls eingleisigen Angerschluchtbrücke ersetzt.

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Gegend die Entscheidung des BMVIT erhob die Salzburger LUA Beschwerde an den VwGH. Mit Erk vom 3.9.2008,2007/03/0068hat der VwGH den Bescheid des BMVIT abermals aufgehoben.

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In der auf der Homepage des VwGH (www.vwgh.gv.at) begleitend veröffentlichten Presseaussendung gab der GH in Bezug auf die tragenden Entscheidungserwägungen zum zuvor angesprochenen Erk bekannt, dass die Projektwerber auch nach dem geänderten Projekt eine (teilweise) zweigleisige Streckenführung – mit Anschluss an das Gleisprovisorium mittels der in ihrer Lage verschobenen Spaltweiche – vorgesehen hätten. Der Unterschied des geänderten Vorhabens im Vergleich zum ursprünglichen Vorhaben liege im Wesentlichen darin, dass die Einbindung des Neubaus der zweigleisigen Hochleistungsstrecke in den nördlich anschließenden eingleisigen Bereich nicht erst auf der Angerschluchtbrücke (bei km 25,035), sondern bereits zuvor im Bereich zwischen der Haltestelle Angertal und der Angerschluchtbrücke (km 25,196) erfolgt. Da die „Änderung“ nur rund 160 m des Vorhabens von 1,7 km betrifft, ist gegenüber der dem Vorerkenntnis vom 12. 9. 2006 zugrunde liegenden Sachlage keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten.

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Der VwGH wies aber auch darauf hin, dass das zu beurteilende Vorhaben nach den Einreichunterlagen darauf gerichtet ist, den zweigleisigen Ausbau der Tauernbahn weiterzuführen. Im Hinblick auf die auch nach dem geänderten Einreichplan ausdrücklich vorgesehene Dimensionierung des Brückenbauwerks für die Zulegung eines zweiten Gleises kann nicht zweifelhaft sein, dass das Vorhaben das – allenfalls auch erst stufenweise zu verwirklichende – gesamte Projekt des zweigleisigen Ausbaus umfasst.

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Daher wurde auch dieser Feststellungsbescheid, wonach keine UVP durchzuführen sei, vom VwGH aufgehoben.

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