In einer bemerkenswerten Entscheidung hat der US vor kurzem (in Übereinstimmung mit der Rsp des EuGH in der Rs Abraham, C 2/07) festgestellt, dass der Ausbau des Salzburger Flughafens (im Wesentlichen geht es um die Erweiterung des Terminal 2, der Hauptabstellfläche für Flugzeuge, des Hangars, der Abstellflächen für die Allgemeine Luftfahrt, ua und die damit geplante Zunahme der Kapazitäten) einer UVP im vereinfachten Verfahrens zu unterziehen ist (vgl auch hier). Bemerkenswert ist diese E insofern, als der US folgerichtig die UVP-Richtlinie 85/337/EWG unmittelbar angewendet hat und in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass die im Anhang I des UVP-G in der damals maßgeblichen Fassung (2002) mit den Vorgaben der Richtlinie nicht vereinbar waren.\ \ Negativ festzuhalten bleibt, dass das Verfahren – es handelte sich um ein Grobprüfungsverfahren iS Art 4 Abs 2 der UVP-Richtlinie – mehr als zwei Jahre andauerte und zu den Vorgaben der Richtlinie insofern in Widerspruch steht, als die Richtlinie in diesem Zusammenhang vorgibt, dass Grobprüfungsverfahren – also vereinfacht dargestellt die Klärung der Frage, ob ein Projekt iS Art 1 der UVP-Richtlinie einer UVP zu unterziehen ist – möglichst rasch durchzuführen und abzuschließen sind. Das Verfahren vor dem US dauerte über zwei Jahre.\ \ Die Entscheidung ist vorerst noch nicht auf der Homepage des US abrufbar. Sobald sie online eingesehen werden kann, wird der Link an dieser Stelle bekannt gegeben.
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