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Begriff „Städtebauvorhaben“ weit auszulegen (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013-17)

Projektwerber*innen hatten die Feststellung (§ 3 Abs 7 UVP-G) beantragt, dass ihr Projekt – die Errichtung von Wohnungen samt Versorgungseinrichtungen – keiner UVP zu unterziehen sei. Die UVP-Beh entschied dem Antrag entsprechend. Sie verneinte das Vorliegen eines „Städtebauvorhabens“, da ihrer Ansicht nach notwendige „Erschließungsstraßen“ (FN 3a zu Anh 1 Z 18 lit b UVP-G) innerhalb des Vorhabensgebietes fehlten.

Dagegen erhoben Nachbar*innen erfolglos Beschwerde an das BVwG. Dieses begründete seine abweisende Entsch insb damit, dass das Vorhaben keine „multifunktionalen Bebauung“ iSd FN 3a aufweise. Zwar sei ein eigenständiger „Bildungscampus“ geplant, als einziges spezialisiertes Gebäude jedoch nicht geeignet, eine gemischte Bebauung im städtebaulichen Sinn zu begründen. Aufgrund dessen könne das Projekt nicht unter den Tatbestand „Städtebauvorhaben“ subsumiert werden.

Der daraufhin angerufene VwGH trat dieser Ansicht im Erk vom 11.12.2019, Ra 2019/05/0013-17, entgegen. Unter „Erschließungsstraßen“ iSd FN 3a seien nicht bloß innerhalb des Vorhabensgebietes gelegene Straßen für den motorisierten Individualverkehr zu verstehen, sondern auch all jene, die dem motorisierten Individualverkehr zu oder von diesem Gebiet dienen. Hinsichtlich des Erfordernisses der „multifunktionalen Bebauung“ führte der GH aus, dass „bereits der genannte Bildungscampus, das Kindertagesheim und die Einrichtung eines Nahversorgers für eine ‚Multifunktionalität‘“ sprächen. „Dass nur Bauten für Einzelhandelseinrichtungen in einer Größe auf Flächen, hinsichtlich derer die Widmung ‚Einkaufszentrum (EKZ)‘ vorausgesetzt wäre, bei dieser Beurteilung eine Rolle spielen könnten […] ergibt sich aus der in dieser Fußnote [FN 3a zu Anh 1 Z 18 lit b UVP-G] getroffenen Regelung nicht.“

Der VwGH behob das Erk des BVwG infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

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