Am 06.06.2012 wurde ein Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das UVP-G 2000 und das LFG geändert werden, veröffentlicht (388 ME 24. GP). Mit der Novellierung soll das UVP-Verfahren effizienter gestaltet und an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst werden. Darüber hinaus soll auch der Anwendungsbereich des UVP-G durch Änderungen des Anh 1 modifiziert werden.\\Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:\\
Freiwillige UVP
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\Projektwerber haben von nun an die Möglichkeit, anstatt einer Einzelfallprüfung im Rahmen eines Feststellungsverfahrens freiwillig ein UVP-Verfahren durchzuführen. Durch dieses „opting-in“ soll es zu Verfahrensvereinfachungen kommen.\\
Mitwirkende Behörde
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\Mitwirkende Behörden sollen nach dem ME in Feststellungsverfahren keine Parteistellung mehr besitzen. Ihnen kommt zukünftig – wie auch dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan – lediglich ein Anhörungsrecht zu. Unverändert bleibt allerdings das Recht der mitwirkenden Behörden einen Antrag auch Durchführung eines UVP-Verfahrens stellen.\\
Einreichunterlagen
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\Die Behörde soll im UVP-Verfahren festlegen können, dass der Projektwerber Angaben und Unterlagen, die nicht zur Beurteilung der Umweltauswirkungen notwendig sind, in einem späteren Stadium nachreichen kann.\\
Anfechtungsrecht für NGOs
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\Anerkannten Umweltorganisationen soll es nun möglich sein, negative Feststellungsentscheidung beim US (Vorhaben des 2. Abschnitts) bzw beim VwGH (Vorhaben des 3. Abschnitts) anzufechten. Bislang waren NGOs an eine behördliche Feststellung des Nicht-Bestehens einer UVP-Pflicht gebunden, ohne am Verfahren partizipiert zu haben oder das Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung unterziehen zu können. Diesen Umstand hat die Kommission als unionsrechtswidrig qualifiziert (vgl hier). Fraglich ist, ob die Novellierung des UVP-G ausreichend ist, um einer Verurteilung im anhängigen Vertragsverletzungsverfahren zu entgehen. Schließlich wird mit den anerkannten Umweltorganisationen nur einem Teil der betroffenen Öffentlichkeit ein Beschwerderecht gewährt; anderen Mitgliedern, wie etwa Nachbarn, bleibt diese Möglichkeit weiterhin verwehrt bzw sind sie auf den nicht unproblematischen Umweg der „de-facto-Prüfung“ verwiesen (vgl die zutreffende Kritik des Ökobüro im „Begutachtungsverfahren“). \\
Sonderregelungen für Industrie- oder Gewerbeparks und Städtebauvorhaben
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\Mit der Novelle soll klargestellt werden, dass keine Abnahmeprüfungen bei Industrie- oder Gewerbeparks bzw bei den Städtebauvorhaben zu erfolgen haben (dies ergebe sich aus dem Erschließungscharakter) und dass nur solche Änderungen von Städtebauvorhaben für § 18b UVP-G relevant sind, die sich auch tatsächlich auf die Umwelt auswirken können. Ferner wird im ME festgehalten, dass der UVP-Genehmigungsbescheid etwa in Fragen der maximal zulässigen Gebäudehöhe oder der Immissionsgrenzen für die nachfolgenden Genehmigungsverfahren einzelner Projekte bindend ist.\\
Verfahrenskonzentration im 3. Abschnitt
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\Einige Änderungen betreffen auch den 3. Abschnitt des UVP-G. Mit der Novelle soll bspw die Teilkonzentrationswirkung bei Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken intensiviert werden, was eine Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren zur Folge hätte (jeweils nur mehr ein Bescheid vom BMVIT und der Landesregierung).\\
Änderungen des Anh 1 zum UVP-G
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\Nach dem ME soll in Anh 1 ein neuer Spalte 1-Tatbestand eingefügt werden, der die Probebohrung und Förderung von Schiefergas mittels hydromechanischen Aufbrechens von Gesteinsschichten („Fracking“ ) umfasst. Weiters werden verschiedene die Anh 1-Ziffern betreffend Wasserkraftwerke, Windkraftanlagen, Feuerungsanlagen und Städtebauvorhaben adaptiert.\\
LFG-Novelle
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\Der ME sieht vor, dass die Enteignungsbestimmungen im Luftfahrtgesetz erweitert werden. So sollen nun auch Ablagerungsplätze, Zufahrten und ähnliche Flächen Gegenstand einer Enteignung sein können, sofern sie UVP-pflichtigen Flugplätzen zuzuordnen sind.