Am 12.10.2010 hat die Europäische Kommission einen Bericht an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschaft- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen gemäß Art. 14 Abs. 2 der Umwelthaftungsrichtlinie (KOM (2010)581 endgültig) veröffentlicht. In diesem Bericht hat sie anhand der einzelnen Umsetzungsakte in den Mitgliedsstaaten die Effektivität der RL in Bezug auf die tatsächliche Sanierung von Umweltschäden sowie die Verfügbarkeit einer Deckungsvorsorge für von der RL erfasste Tätigkeiten zu vertretbaren Kosten und die diesbezüglichen Bedingungen bewertet.\ \ Hinsichtlich der Effektivität der RL in Bezug auf die Sanierung von Umweltschäden kritisiert die Kommission zunächst, dass die Umsetzung so schleppend verlaufen ist, dass die Kommission nach Ablauf der Umsetzungsfrist mehrere Mitgliedsstaaten aufgrund von Untätigkeit beim EuGH verklagt hat, und letzterer Urteile gegen insgesamt sieben Mitgliedsstaaten, darunter auch Österreich, erlassen hat. Weiters bemerkt sie erhebliche Abweichungen bei einigen wichtigen Durchführungsbestimmungen zwischen den Mitgliedsstaaten. Diese Abweichungen betreffen insbesondere die Definition des Betreibers, was ja für den Anwendungsbereich der Richtlinie relevant ist, weiters den sogenannten permit defence (Haftungsausschluss durch genehmigten Normalbetrieb), den state of the art defence (Haftungsausschluss aufgrund des Entwicklungsrisikos) sowie die Deckungsvorsorge.\ \ Hinsichtlich der Praxisrelevanz konnten von der Kommission mit Unterstützung eines Netzwerks von Umwelthaftungsrichtlinien-Regierungssachverständigen bisher insgesamt 16 Fälle ermittelt werden, die im Rahmen des Umwelthaftungsregimes behandelt worden sind. Die Gesamtzahl wird von der Kommission derzeit auf etwa 50 Fälle geschätzt, wobei die meisten Fälle Schäden an Gewässern und Boden betreffen. Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen bewegen sich in einem Rahmen von EUR 12.000,- bis EUR 250.000,-.\ \ Ein gewichtiger Kritikpunkt ist aus Sicht der Kommission, dass trotz durchgeführter Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen insbesondere die Wirtschaft und vor allem diejenigen Industriebranchen, in denen am ehesten mit in der Richtlinie vorhandenen Risken und Schäden zu rechnen ist, mit den Bestimmungen der Richtlinie nicht vertraut sind. Im besonderen Maße gilt dies für kleinere und mittlere Unternehmen. Auch wird kritisiert, dass die Mehrheit der Betreiber und Unternehmensverbände angab, dass sie über ihre Haftungen gemäß der RL im Unklaren seien und auch nur in begrenztem Maße auf Finanzierungsinstrumente zur Haftungsdeckung im Rahmen der Richtlinie zurückgreifen.\ \ Viel Raum widmet die Kommission dem Thema Deckungsvorsorge, da sie hier konstatiert, dass die Mitgliedsstaaten bislang nur in verhältnismäßig begrenztem Maße tätig geworden sind. Nach einer Untersuchung unterschiedlicher Deckungsvorsorgesysteme in den einzelnen Umsetzungsgesetzen der Mitgliedsstaaten, lässt die Kommission durchwegs erkennen, dass sie mittel- bis langfristig an eine harmonisierte Regelung zur obligatorischen Deckungsvorsorge auf EU-Ebene denkt. Gleichzeitig wird jedoch auch festgehalten, dass erst die Einführung entsprechender Regelungen in den Mitgliedsstaaten, die sich bereits jetzt für eine obligatorische Deckungsvorsorge entschieden haben, abgewartet werden soll. Zum jetzigen Zeitpunkt sei – so die Kommission weiter – es verfrüht, eine obligatorische Regelung auf EU-Ebene vorzuschlagen.\ \ Zusammenfassend hält die Kommission fest, dass die bisher vorliegenden Erkenntnisse noch keine konkrete Schlussfolgerung zur Effektivität der RL in Bezug auf die Sanierung von Umweltschäden zulasse, gleichzeitig fordert sie jedoch insbesondere Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zur Sensibilisierung einzelner Betreiber sowie die Erarbeitung von Auslegungshilfen zur Anwendung der RL (konkret werden hier Leitlinien zu Anhang 2 der Umwelthaftungsrichtlinie sowie ein System zur Erfassung von Umwelthaftungsfällen in einem Register genannt). Die nächste Überprüfung ist nunmehr für 2014 geplant. Insbesondere aus Sicht der betroffenen Unternehmen sowie der Versicherungsbranche wird aber auch der Zeitraum bis zu dieser Überprüfung durchwegs von Relevanz sein, da die Kommission ausdrücklich festhält, dass sie „die Option der obligatorischen Deckungsvorsorge möglicherweise sogar schon vor der für 2014 geplanten Überprüfung der Richtlinie in Verbindung mit dem Bericht der Kommission gemäß Art. 18 Abs. 2 der UHRL erneut prüfen“ wird.
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