Der VwGH hatte kürzlich Gelegenheit, anlässlich eines Streits über die Frage der Kostentragung im Feststellungsverfahren gem § 3 Abs 7 UVP-G (Kosten für nicht amtliche SV), zu klären, unter welchen Voraussetzungen nicht amtliche SV in Feststellungsverfahren bestellt werden dürfen. Das am 23. 8. 2012 ergangene Erk zu Zl 2010/05/0204 (noch nicht im RIS abrufbar) hat idZ ausgesprochen (Zitat im Original)\ \ „Nach einem dritten, vierten und fünften Abschnitt findet sich im UVP-G 2000 der sechste Abschnitt „Gemeinsame Bestimmung“. Darin befindet sich (neben Regelungen über Behörden und Zuständigkeiten, den Wirkungsbereich der Gemeinden, das Fortbetriebsrecht, die UVP-Dokumentation, Berichte an den Nationalrat, Strafbestimmungen sowie Bestimmungen über das Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen und die Vollzugsklausel) auch die Regelung des § 42 UVP-G 2000, die in der Fassung BGBL I Nr. 89/2000 wie folgt lautet: (…).\ \ Zunächst ist der belangten Behörde beizupflichten, dass ein Antrag im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G-2000 nicht als verfahrenseinleitender Antrag im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG anzusehen ist, sondern dass vielmehr als entsprechender verfahrenseinleitender Antrag der allem zugrundeliegende Sachantrag gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/03/0160). Verfahrenseinleitender Antrag in diesem Sinne ist im gegenständlichen Fall der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung für die Schweinemastanlage. Strittig ist im vorliegenden Fall die Auslegung des§ 12 Abs. 2 UVP-G 2000. Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Es ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2010, Zl. 2009/05/0080, oder vom 19. Oktober 2011, Zl. 2011/08/0090, jeweils mwN).\ \ Die Regelung des§ 12 Abs. 3 UVP-G 2000 betrifft lediglich die Kostentragungspflicht und den bescheidmäßigen Auftrag, die Kosten direkt zu bezahlen. Dass die Kostentragungspflicht den Beschwerdeführer trifft, wurde bereits dargestellt. Es kann daher hier dahingestellt bleiben, ob § 12 Abs. 3 UVP-G 2000 auf Grund der Wendung „Verfahren nach diesem Gesetz“ auch auf Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 anzuwenden ist. Keinesfalls gilt dies aber ftir § 12 Abs. 1 und 2 UVP-G 2000:\ \ Zunächst findet sich in diesen Absätzen keine Wendung wie in Abs. 3 „Verfahren nach diesem Gesetz“, die nach ihrem Wortlaut keine Einschränkung aufweist. Sodann ist anzumerken, dass§ 12 Abs. 1 UVP-G 2000 von der Beauftragung von Sachverständigen mit der Stellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens handelt und§ 12 Abs. 2 UVP-G 2000 vorsieht, dass die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 A VG zulässig ist. Der Zusammenhang der Abs. 1 und 2 des § 12 UVP-G 2000 sowie die Überschrift „Umweltverträglichkeitsgutachten“ über dieser Norm und die Stellung dieser Regelung im zweiten Abschnitt des UVP-G 2000, aus einem Umkehrschluss allenfalls aber auch die Verwendung der Worte „Verfahren nach diesem Bundesgesetz“ lediglich in§ 12 Abs. 3 UVP-G 2000, können, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 1 UVP-G 2000, zu keinem anderen Ergebnis fuhren, als dass diese Regelungen lediglich im Zusammenhang mit dem Umweltverträglichkeitsgutachten Anwendung finden.\ \ Es tritt hinzu, dass mit der Novelle BGBL I Nr. 87/2009 nur der Abs. 3 des § 12 UVP-G 2000 neu eingefügt wurde, die Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung aber – bis auf eine Zitatänderung betreffend § 52 AVG – unverändert blieben. Dass der Gesetzgeber die eindeutige Systematik des Gesetzes mit Auswirkung auf diese Regelungen oder deren Inhalt sonstwie ändern wollte, ist weder dem Gesetzestext noch den Materialien (AB 271 BlgNR XXIV. GP) zu entnehmen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass in Verfahren nach§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen nur bei Erflillung der Voraussetzungen des§ 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig ist (Hervorhebung des Verf). Die diesbezüglichen Kriterien hat die belangte Behörde aber nicht geprüft. Darüber hinaus wurde hier kein Umweltverträglichkeitsgutachten (s. die Anforderungen in§ 12 Abs. 5 UVP-G 2000) erstellt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäߧ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben„.
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