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Peter Sander

Bewilligungsfiktion nach dem UVP-G 2000 bei Altanlagen; Vorabentscheidungsersuchen des VwGH

VwGH Ro 2014/07/0108 (EU 2015/0004) vom 25. Juni 2015

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\(Auszug von www.vwgh.gv.at)\\In diesem Verfahren beschäftigte sich der VwGH mit einer Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage, die über – weit in der Vergangenheit erteilte – Genehmigungen nach einzelnen Materiengesetzen (u.a. nach dem Abfallwirtschaftsgesetz) verfügte. Die Frage, ob für diese Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist, wurde durch die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht dahin beantwortet, dass die Anlage als nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 genehmigt gilt, weil nach einer Übergangsbestimmung dieses Gesetzes Anlagen, deren Genehmigungen auf Grund ihres Alters nicht mehr mit der Begründung für nichtig erklärt werden können, dass sie vor Abschluss einer UVP erteilt worden waren, als nach diesem Gesetz genehmigt gelten.\\Der VwGH legte dem EuGH die Frage vor, ob eine solche gesetzliche Regelung den strengen Bestimmungen über Ausnahmen von der UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben nach der UVP-Richtlinie widerspricht oder ob eine solche Regelung mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in Übereinstimmung steht.\\Die Vorlagefrage im Wortlaut:\Steht das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ABl. L 26 vom 28.1.2012 (Richtlinie 2011/92/EU), insbesondere deren Art. 1 Abs. 4, bzw. die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 vom 5.7.1985 (Richtlinie 85/337/EWG), insbesondere deren Art. 1 Abs. 5, einer nationalen Vorschrift entgegen, nach der Vorhaben, die UVP-pflichtig waren, aber keine Genehmigung nach dem nationalen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000), sondern nur über Genehmigungen nach einzelnen Materiengesetzen (z.B. Abfallwirtschaftsgesetz) verfügten, die am 19. August 2009 (Inkrafttreten der UVP-G-Novelle 2009) wegen Verstreichens einer im nationalen Recht (§ 3 Abs. 6 UVP-G 2000) vorgesehenen Dreijahresfrist nicht mehr nichtig erklärt werden konnten, als gemäß dem UVP-G 2000 genehmigt gelten, oder entspricht eine solche Regelung den im Unionsrecht verankerten Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes?

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