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Emissionshandel auch für Aluminium- und Kunststoffindustrie?

Mit dem am 18.12.2008 veröffentlichten Urteil in der Rechtssache C-127/07, Arcelor Atlantique, ist dem Gerichtshof ein Lehrstück im Bereich der gleichheitsrechtlichen Prüfung gelungen. Kurz zum Ausgangssachverhalt: Arcelor Atlantique et Lorraine ist in einem in Frankreich geführten Verfahren gegen die Umsetzung der EmissionshandelsRL vorgegangen, da diese unter anderem Stahl produzierende Unternehmen dem Emissionshandelssystem unterwirft, nicht jedoch die Aluminium- und Kunststoffindustrie. Darin erblickte Arcelor eine Diskriminierung, weswegen sich die Vorlagefrage auftat, ob diese Ungleichbehandlung hier tatsächlich vorliegt bzw. bejahendenfalls mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in Einklang gebracht werden kann.\\Der Gerichtshof prüfte dazu in zwei Schritten:\\

  1. Befinden sich die betreffenden Wirtschaftssektoren in wirtschaftlich vergleichbarer Lage?

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  1. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage: Kann eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Wirtschaftssektoren dennoch objektiv gerechtfertigt sein?

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\Hinsichtlich der ersten Frage stellte der EuGH relativ rasch fest, dass sich verschiedene Quellen für die CO2-Emission, die ganz grundsätzlich einer wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen sind, in einer vergleichbaren Lage befinden. Begründet wurde dies damit, da jede Emission von CO2 zu einer gefährlichen Störung des Klimas beitragen kann und demzufolge jeder Wirtschaftssektor, der solche Gase ausstößt, zum Funktionieren des Systems des Emissionszertifikatehandels beizutragen im Stande ist. Demzufolge ist auch der Gleichheitsgrundsatz verletzt, wenn solche Unternehmen nicht auch gleichbehandelt werden. Der Gleichheitsgrundsatz ist jedoch immer dann nicht verletzt, wenn die unterschiedliche Behandlung (im vorliegenden Fall) des Stahlsektors einerseits und der Sektoren Chemie und Nichteisenmetalle andererseits gerechtfertigt ist. Zu genau dieser objektiven Rechtfertigung haben Parlament, Rat und Kommission, also die „Erfinder“ des Emissionshandels dargelegt, dass sich das System des Emissionshandels in einer Einführungsphase befindet und die in der EmissionshandelsRL vorgesehene Evaluierung sich nicht nur auf die durch die Überwachung der Treibhausgasemssionen erzielten Fortschritte, sondern auch auf die Erfahrung, die in dieser ersten Umsetzungsphase gemacht werden, bezieht. Es soll also von Anfang an geplant gewesen sein, eine im Hinblick auf verschiedene Wirtschaftssektoren stufenweise Einführung des Emissionshandelssystems zu erreichen. Die Begrenzung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf den Stahlsektor ergäbe sich im Vergleich zum Chemiesektor darüber hinaus aufgrund der objektiven Kriterien, dass die mehr als dreimal so hohe Anzahl an potenziell betroffenen Anlagen im Chemiesektor einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand sowie eine Erschwerung der Steuerung des Emissionshandelssystems bedeutet hätten.\\Der Gerichtshof ist im Wesentlichen dieser Rechtfertigung des Gemeinschaftsgesetzgebers gefolgt, hinsichtlich des schrittweisen Vorgehens bei der Einführung neuer Regelungssysteme unter Hinweis auf die Vorjudikatur (C-344/04, IATA; 37/83, REWE-Zentrale; C-63/89, Assurance du Credit; C-233/94, Deutschland/Parlament und Rat). Meines Erachtens wurde dabei jedoch übersehen, dass Art. 24 der EmissionshandelsRL bereits ein Verfahren für die einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase vorsieht, wonach die Mitgliedstaaten ab 2008 den Handel mit Emissionszertifikaten auf nicht bereits im Anhang I aufgeführte Tätigkeiten, Anlagen und Treibhausgase ausweiten, sofern die Einbeziehung solcher Tätigkeiten, Anlagen und Treibhausgase von der Kommission gebilligt wird.\\Die Frage, die sich meines Erachtens in diesem Zusammenhang daher stellt, ist, ob es nicht seit 2008 einen bestimmten Handlungsbedarf seitens der Mitgliedstaaten gibt, von dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs der EmissionshandelsRL Gebrauch zu machen, wenn sich aus den Berichten und Evaluierungen über die Anwendung der EmissionshandelsRL ergibt, dass einer solchen Ausweitung nicht die vor dem Gerichtshof vorgebrachten objektiven Kriterien (Verwaltungsaufwand) entgegenstehen. So dies nämlich nicht der Fall ist, könnte sonst seit 2008 tatsächlich eine Situation der Ungleichbehandlung eingetreten sein. Bei Berücksichtigung dieser Aspekte wären einer Untätigkeitsklage gegen den Gemeinschaftsgesetzgeber wohl größere Erfolgschancen beschieden (gewesen).

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