Mit heutigem Urteil hat der EuGH wie erwartet in der Rs C-420/11 (Leth/Österreich, NÖ) mit umfassender Begründung ausgesprochen, dass das Unterlassen einer UVP als solches grundsätzlich keine Staatshaftung für reine Vermögensschäden auslöst. Ein Anspruch des Betroffenen kann im Einzelfall dann vorliegen, wenn ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Schaden (zB Wertverlust eines Hauses) besteht.\ \ Hervorzuheben sind folgende Kernaussagen des EuGH-Urteils :\ \ „(Rz 30) Es ist daher festzustellen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 85/337 die Bewertung der Auswirkungen des fraglichen Projekts auf den Wert von Sachgütern nicht einschließt.\ \ (Rz 46 und 47) Dabei ist die Natur der verletzten Norm zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall schreibt diese eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem öffentlichen oder privaten Projekt vor, enthält aber keine materiell?rechtlichen Vorschriften über eine Abwägung von Umweltauswirkungen mit anderen Faktoren und untersagt auch nicht die Durchführung von Projekten, die nachteilige Umweltauswirkungen haben können. Diese Merkmale deuten darauf hin, dass der Verstoß gegen Art. 3 dieser Richtlinie, nämlich das Unterlassen der nach diesem Artikel vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung, als solches grundsätzlich nicht die Ursache für die Wertminderung einer Liegenschaft ist.\ \ Dementsprechend zeigt sich, dass nach dem Unionsrecht das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung der Anforderungen der Richtlinie 85/337 als solches einem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz eines reinen Vermögensschadens verleiht, der durch die von Umweltauswirkungen verursachte Minderung des Werts seiner Liegenschaft entstanden ist. Es ist jedoch letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Würdigung des Sachverhalts des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zuständig ist, zu prüfen, ob die Anforderungen des Unionsrechts, die für den Entschädigungsanspruch gelten, u. a. das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verstoß und den erlittenen Schäden, erfüllt sind„.
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25./26.09.2024
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