Mit seiner Entscheidung vom 26.9.2011, K I-1/11-11, hat der VfGH den vorläufigen Schlusspunkt unter den Streit um die Rechtswege in Sachen Brenner Basistunnel gesetzt. Der Gerichtshof hat im Rahmen der Kompetenzgerichtsbarkeit nun den Beschluss des VwGH vom 30.9.2010, 2009/03/0072, mit dem dieser seine Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden der betroffenen Öffentlichkeit gegen UVP-Entscheidungen der BMVIT in Verfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G verneint hatte, aufgehoben.\ \ Zur Zulässigkeit des Antrages auf Klärung eines negativen Kompetenzkonfliktes nach Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG zwischen dem VwGH und dem US (vgl US 20.7.2011, US 3A/2011/1A-5 – Brenner Basistunnel II ) hat der Gerichtshof unter Verweis auf seine Rechtsprechung festgehalten, dass bei der Beurteilung, ob die jeweilige Verwaltungsbehörde oder das jeweilige Gericht seine Zuständigkeit verneint habe, nicht ausschließlich auf die Formulierung des Spruchs, sondern auch auf die Gründe der Entscheidung Bedacht zu nehmen sei. So sei etwa ein negativer Kompetenzkonflikt dann nicht gegeben, wenn eine Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit nicht schlechthin verneine, sondern der Antrag etwa mangels Legitimation oder Fristversäumnis zurückgewiesen worden sei.\ \ Ein solcher Fall sei in casu jedoch nicht gegeben, da der US die Zurückweisung der Berufung zwar auch, aber nicht nur mit der Versäumung der Berufungsfrist begründet habe. Vielmehr habe der US ausgeführt, er sehe sich auf Grund des Erkenntnisses des VfGH vom 28.6.2011, B 254/11, außerstande, im gegenständlichen Fall in irgendeiner Form eine Sachentscheidung zu treffen. Damit habe er schon deshalb seine Zuständigkeit verneint und sei daher ein negativer Kompetenzkonflikt gegeben, der der Klärung durch den VfGH unterliege.\ \ Zur Begründetheit des Antrages rekurriert der Gerichtshof im Wesentlichen auf sein vorzitiertes Erkenntnis, in dem er bereits mit näherer Begründung ausgesprochen habe, dass der VwGH bei verfassungs- und konventionskonformer Wahrnehmung seiner gesetzlichen Befugnisse zur Sachverhaltskontrolle die Anforderungen an ein Gericht mit hinreichender Kontrollbefugnis in Tatsachenfragen iSd Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 Abs 2 GRC erfülle. Die Vorschriften des § 41 Abs 1 iVm § 42 Abs 3 VwGG versetzten den VwGH in die Lage, in einer mit dem gerichtlichen Verfahren vergleichbaren und wirksamen Weise ausreichende Tatsachengrundlagen zu erarbeiten, um die maßgebliche Rechtsfrage beurteilen zu können.\ \ Zur Erfüllung des Gebots wirksamen Rechtsschutzes sei im vorliegenden Zusammenhang daher keine Vorschrift des Unionsrechts unmittelbar anzuwenden, welche die Zuständigkeit einer unabhängigen Verwaltungsbehörde und jene des VwGH zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid im UVP-Verfahren beseitigen würde.\ \ Der VwGH habe vor diesem Hintergrund durch die Zurückweisung der Beschwerde der antragstellenden Partei seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint, weshalb der entsprechende Beschluss des Gerichtshofs aufzuheben gewesen wäre.\ \ Anmerkung:\ \ Der Streit um den Instanzenzug in Sachen Brenner Basistunnel dürfte, nachdem der VfGH seine Auffassung bereits in mehreren Entscheidungen bekräftigt (VfGH 19.9.2011, B 741/11, B 742/11; sowie VfGH 5.10.2011, B 823/11, B 824/11) und auch der 6. Senat des VwGH sich ihr angeschlossen hat (VwGH 24.8.2011, 2010/06/0002), mit dem vorliegenden Erkenntnis vom Tisch sein. Eine Klärung der durch den Konflikt der Höchstgerichte aufgeworfenen rechtsdogmatischen – und darunter insbesondere unionsrechtlichen – Fragen ist jedoch weiterhin ausständig (dazu ausführlich Granner/Schlögl, Roma locuta, causa finita? – Anmerkungen zu VfGH 28.6.2010, B 254/11 [Brenner Basistunnel], SPDR 2011).\ \ Heikle Fragen zur Kompetenzgerichtsbarkeit, denen im gegebenen Rahmen allerdings nicht weiter nachgegangen werden kann, wirft überdies die Begründung des VfGH zur Zulässigkeit des Antrages auf.
top of page
PARTNER
TERMINE
SPONSOREN
KATEGORIEN
bottom of page