Eine von Greenpeace Deutschland angestrengte Klimaklage gegen die deutsche Bundesregierung ist in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Berlin gescheitert. Das Gericht hat letzte Woche die Klage dreier Bio-Landwirte und von Greenpeace auf Einhaltung des Klimaziels 2020 abgewiesen.
Zur Vorgeschichte: Im Dezember 2014 hatte die deutsche Bundesregierung beschlossen, die Treibhausgas-Emissionen Deutschlands bis 2020 gegenüber dem Jahre 1990 um 40 % zu reduzieren (sog Klimaziel 2020). Tatsächlich wird die Reduktion aber voraussichtlich bloß 32 % ausmachen. Auch die europarechtlich vorgesehene Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen um 14 % in jenen Bereichen, die nicht dem Emissionszertifikatehandel unterliegen („Lastenteilungsentscheidung“ vom 23. April 2009 – 406/2009/EU) wird Deutschland nicht durch Maßnahmen im eigenen Land erreichen. Die in Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Brandenburg wohnenden Kläger begehren von der Bundesregierung Maßnahmen zur Einhaltung des Klimaziels 2020. Sie argumentierten, Kabinettsbeschlüsse seien juristisch verbindliche Rechtsakte, auf die sie sich berufen könnten. Eine entsprechende Verpflichtung der Bundesregierung ergebe sich aus der Lastenteilungsentscheidung der EU. Darüber hinaus machen die Kläger eine Verletzung ihrer Grundrechte und einen Verstoß gegen das sog Untermaßverbot geltend. Die Bundesregierung habe Maßnahmen unterlassen, die verfassungsrechtlich als Mindestmaß an Klimaschutz geboten seien.
In der Abweisung der Klage behauptet das Verwaltungsgericht Berlin, es fehle den Klägern an der Klagebefugnis. Eine Grundlage, aus der sich eine Pflicht der Bundesregierung zum geforderten Handeln ergebe, sei nicht ersichtlich. Der Beschluss der Bundesregierung zum Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 sei eine politische Absichtserklärung, enthalte aber keine rechtsverbindliche Regelung mit Außenwirkung, auf die sich die Kläger berufen könnten. Zudem habe die Bundesregierung das Klimaziel 2020 durch den mit Kabinettsbeschluss vom 9. Oktober 2019 verabschiedeten Regierungsentwurf zum Bundes-Klimaschutzgesetz in (verfassungsrechtlich) zulässiger Weise auf das Jahr 2023 hinausgeschoben. Auch aus der Lastenteilungsentscheidung der EU ergebe sich keine unbedingte Verpflichtung, die Reduzierungsziele ausschließlich durch Maßnahmen im eigenen Land einzuhalten. Vielmehr sei es bei Verfehlen des Reduktionsziels zulässig, überschüssige Emissionsberechtigungen von anderen EU-Mitgliedstaaten zu erwerben.
Nach Ansicht des Gerichtes könnten sich die Kläger zum Schutz ihres Eigentums an den landwirtschaftlichen Betrieben nicht auf das Grundrecht des Art 14 GG (Eigentumsschutz) berufen. Dem Gesetzgeber sowie der vollziehenden Gewalt komme bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten ein weiter, gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Die öffentliche Gewalt müsse Vorkehrungen zum Schutz der Grundrechte treffen, die nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien. Die Kläger hätten nicht ausreichend dargetan, dass die Maßnahmen der Bundesregierung zum Klimaschutz völlig ungeeignet und unzulänglich gewesen seien und deshalb ein Verstoß gegen das sog Untermaßverbot vorliege. Wenn im Jahr 2020 eine Reduzierung um 32 % statt 40 % erreicht werde und das Klimaziel 2020 erst drei Jahre später erfüllt werden solle, so genüge dies nicht für die Annahme, die bisherigen Maßnahmen seien völlig unzureichend. Das 40-%-Ziel stelle nicht das verfassungsrechtlich absolut gebotene Minimum an Klimaschutz dar.
Hinsichtlich der Klage von Greenpeace Deutschland kam das Verwaltungsgericht Berlin zum Ergebnis, dass die Umweltorganisation selbst kein Klagerecht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz habe. Eine mögliche Verbandsklagebefugnis zur Kontrolle der Einhaltung des europarechtlichen Umweltschutzes führe nicht weiter, da die einschlägige Regelung der EU-Lastenteilungsentscheidung keine unbedingte Reduktionspflicht enthalte.
Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wegen grundsätzlicher Bedeutung allerdings zugelassen.
Urteil der 10. Kammer vom 31. Oktober 2019 (VG 10 K 412.18)