top of page

Grenzüberschreitende UVP: Änderung des Übereinkommens von Espoo


Die rezenten Änderungen des Abkommens wurden in BGBl III 2014/241, ausgegeben am 16. 12. 2014, kundgemacht. Den Änderungen liegen die Beschlüsse II/14 und III/7 der Parteien des VN-ECE-Übereinkommens zugrunde. Auf rezenten Konferenzen der Vertragsstaaten waren Änderungen des Übereinkommens beschlossen worden, die Österreich im Anschluss ratifizierte.

Inhalt der Änderung ist einerseits die Öffnung des Abkommens auch für Nicht-ECE-Mitglieder und eine Anpassung des Begriffs der Öffentlichkeit an die Definition, die in der Aarhus-Konvention verwendet wird. Zur Öffentlichkeit, die an Verfahren im Rahmen des Übereinkommens teilnehmen kann, gehören auch die Zivilgesellschaft und insbesondere nichtstaatliche Organisationen.

Andererseits erfolgte eine Annäherung des Abkommens an die geänderte UVP-RL 2011/92/EU und die formale Anpassung des Übereinkommens an neue Entwicklungen wie die Ausarbeitung von Protokollen zum Übereinkommen und die Einführung eines Einhaltungsregimes.

Die Änderung des Übereinkommens gem Beschluss II/14 traten mit 26. 8. 2014 in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Übereinkommens gem Beschluss III/7 wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Ähnliche Beiträge

Alle ansehen
VwG bleibt „Zuschauer“ im UVP-Verfahren

Der VwGH stellt klar: Ein VwG kann keine „mitwirkende Behörde“ nach dem UVP-G sein – und damit auch keinen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht stellen. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu Baub

 
 
Kumulierungsprüfung 2.0 am Semmering

Eine zentrale Frage des UVP-Rechts rückt erneut ins juristische Rampenlicht: Wie weit reicht die Kumulierungsprüfung? Das UVP-Feststellungsverfahren zur geplanten Hotelanlage Grand Semmering geht in d

 
 
bottom of page