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Peter Sander

Irische Klimaklage erfolgreich

Das irische Höchstgericht stellte am 31.7.2020 einstimmig (7-0) fest, dass die Anfechtung des nationalen Klimaplans, welcher die geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele beinhaltet, durch die Umweltorganisation Friends of the Irish Environment gerechtfertigt sei. Zwar steht es den irischen, wie auch den österreichischen, Gerichten generell nicht zu, politische Programme und Pläne zu überprüfen, im konkreten Fall drang die Umweltorganisation jedoch mit den Argumenten durch, dass die nicht geplanten Maßnahmen rechtlich nicht ausreichen, um den Verpflichtungen Irlands nachzukommen. Das ebenfalls vorgebrachte Argument, die zu schwachen Maßnahmen verletzten auch direkt die Rechte der Bevölkerung aufgrund der Gefahr der Klimakrise wurde vom Gericht nicht aufgegriffen, jedoch auch nicht ausdrücklich abgelehnt. Damit steht für künftige Fälle diese Argumentationslinie noch offen.

Rechtlich gesehen ist die Argumentation, der Plan erfülle nicht die Voraussetzungen des ihm zugrunde liegenden Gesetzes, konkret des Climate Action and Low Carbon Development Act 2015, nicht sonderlich aufsehenerregend und erinnert an die Gesetzmäßigkeitsprüfung von Verordnungen durch den österreichischen VfGH. Das Gesetz verpflichtet die irische Regierung dazu, einen konkreten Maßnahmenplan vorzulegen, wie bis 2050 die irische Wirtschaft in eine nachhaltige und großteils emissionsneutrale umzubauen ist. Das Höchstgericht hielt dazu fest, dass die gesetzlichen Bestimmungen den Sinn hätten, dass die interessierte Öffentlichkeit anhand des Planes nachvollziehen können müsse, wie die Ziele erreicht werden sollten und ob die geplanten Maßnahmen dafür ausreichen. Demnach wäre, so das Gericht, “aus dem Plan Gesetz geworden”. Der dementsprechend überprüfte Plan erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, da er über weite Strecken “übertrieben vage und bloß zielfokussiert sei, so das Urteil. Insofern verletze der Plan die Kompetenzen der Regierung entsprechend der ultra vires Lehre und sei zu überarbeiten.

Die Gründe für das Urteil waren letztlich formaljuristischer Natur, eine fachlich-inhaltliche Überprüfung erfolgte nicht. Ebensowenig war die vorgebrachte Rechtsverletzung der Öffentlichkeit kein Entscheidungsgrund, wenngleich sie nicht ausgeschlossen wurde. Die von der Umweltorganisation entsprechend vorgebrachte Argumentationslinie ließ das Gericht nicht zu, da sie sich als juristische Person nicht auf das Recht auf Gesundheit und Leben beziehen könne. Auch das Recht auf eine gesunde/intakte Umwelt wurde als zu vage empfunden, um es als verfassungsmäßig garantiertes Recht anzuerkennen. Während daher diese Argumentationslinie angesichts der klagenden juristischen Person nicht zuerkannt wurde, schloss das Gericht eine solche für natürliche Personen nicht aus (“there may well be cases, which are environmental in nature, where constitutional rights and obligations may be engaged”).

Das irische Urteil ist im Endeffekt daher weniger weitgehend als das niederländische im Fall URGENDA, öffnet jedoch die Türe zu Klimaklagen erneut ein Stückchen weiter. Gerade was die Erreichung der selbstgesteckten Klimaziele betrifft, ist der Rechtsschutz der Öffentlichkeit im Angesicht der Klimakrise immer mehr anerkannt. Für Österreich könnte sich dementsprechend mittelfristig auch für die nationale Energie- und Klimastrategie, bzw. den NEKP eine ähnliche rechtliche Herausforderung stellen.

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